NEUE EUROPÄISCHE BESTIMMUNGEN ZUR HANDHABUNG VON BANKENKRISEN

 

Ab dem 1. Januar 2016 ist die neue EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen BRRD (Bank Recovery and Resolution Directive) voll umfänglich anwendbar. Sie wurde in Italien mittels GvD Nr. 180 und 181 vom 16. November 2015 übernommen und führt für alle europäischen Länder eine vereinheitlichte Regelung zur Vorbeugung von Krisen und dem Krisenmanagement dieser Finanzinstitute ein. Dabei wird die Möglichkeit öffentlicher Eingriffe durch den Staat eingeschränkt. Insbesondere werden den für die Lösung von Bankenkrisen zuständigen Behörden (in Italien: Banca d’Italia – Organisationseinheit für die Abwicklung und das Krisenmanagement) Befugnisse und Instrumente für die Abwicklung ausfallender oder ausfallgefährdeter Banken übertragen, um die Fortdauer ihrer grundlegenden Funktionen zu gewährleisten.

Das „Bail-in“ ist eines dieser Abwicklungsinstrumente. Das Bail-in kommt dann zur Anwendung, wenn die Bank als für das öffentliche Interesse bedeutend angesehen wird.

In Anbetracht dieser Regelung ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass eine Bank, die dem Netzwerk der Genossenschaftsbanken angehört, dem Verfahren zur Abwicklung unterzogen wird.

Gerät eine Bank, welche dem Netzwerk der Genossenschaftsbanken angehört, in eine gravierende Notlage und sind die im neuen Rechtsrahmen vorgesehenen Maßnahmen zur Krisenprävention unzureichend, würden folglich die Verfahren, die im Falle von Zahlungsunfähigkeit vorgesehen sind, zur Anwendung gelangen.

Bis heute wurde Schwierigkeiten einzelner Banken des Netzwerks stets mit dem Einsatz eigener Instrumente begegnet. Diese Einsätze haben es ermöglicht, kritische Phasen zu überwinden, indem einzig auf Mittel zurückgegriffen wurde, welche vom Netzwerk der Genossenschaftsbanken selbst bereitgestellt worden sind.

Das Bail-in sieht vor, dass die Verluste der abzuwickelnden Banken von Aktionären und Gläubigern nach einer klar festgesetzten Rangordnung gedeckt werden müssen:

Der erste Schritt ist damit die vollständige oder teilweise Verminderung des Nennwerts bis zum Ausgleich des Verlustes nach folgender Reihenfolge:

1. Aktien und andere Eigenkapitalinstrumente;

2. Nachrangige Anleihen (Junior-Anleihen, deren Auszahlung im Falle einer Liquidation des Emittenten nicht garantiert ist);

3. Erstrangige Anleihen (Senior-Anleihen) und Zwischenbankeneinlagen bzw. Einlagen von Großunternehmen;

4. Einlagen von natürlichen Personen und Klein- und Mittelunternehmen (für Überschüsse jenseits des gesetzlich durch den Einlagensicherungsfonds gesicherten Betrags von 100.000 Euro).

Nach der Deckung der Verluste folgt nach obiger Reihenfolge die Umwandlung der Instrumente 2, 3 und 4 in Aktien.

Ab dem 1. Januar 2019 unterliegen Zwischenbankeneinlagen und Einlagen von Großunternehmen erst nach den erstrangigen Anleihen (Senior-Anleihen) dem Bail-in.

Dem Bail-in unterliegen sämtliche Verbindlichkeiten, mit Ausnahme von bestimmten, unter denen sich Folgende befinden:

a.    durch den Einlagensicherungsfonds gesicherte Einlagen, also Einlagen bis zu 100.000 Euro (Spareinlagen, Kontokorrente, Sparbriefe, Festgeld);

b.    gesicherte Bankanleihen (so genannte Covered Bonds);

c.    Verbindlichkeiten aus der Verwaltung von Kundengütern oder Treuhandverwaltung (der Inhalt von Bankschließfächern, in einem Wertpapierdepot verwahrte und verwaltete Wertpapiere oder Fonds, Portfolio-Verwaltungen).

Die Bestimmungen zum Bail-in betreffen alle bereits in Umlauf befindlichen Finanzinstrumente inklusive jener, die vor dem 1. Januar 2016 ausgegeben wurden.