Erweiterte Offenlegung gemäß Eigenkapitalsvereinbarung (Basel III)
In Beachtung der Bestimmungen, die von der so genannten Säule 3 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel III) vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen, betreffend die Angemessenheit der Eigenmittel, die Exposition der Risiken und die allgemeinen Eigenschaften der Steuerungs- und Kontrollsysteme derselben, veröffentlicht.
Erweiterte Offenlegung: Basel III - Säule 3 - 31.12.2022
Erweiterte Offenlegung von Covid-Finanzinformationen gemäß Leitlinien EBA/GL/2020/07
Während der Covid 19-Krise wurden zahlreiche aufsichtliche Maßnahmen zur Entlastung der Kreditinstitute ergriffen, um die Versorgung der Realwirtschaft mit Liquidität sicherzustellen. Als wesentlicher Baustein gelten dazu die EBA-Leitlinien vom 02.04.2020 zu allgemeinen gesetzlichen und nicht-gesetzlichen Zahlungsmoratorien (EBA/GL/2020/02). Die eingeführten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Covid 19-Krise haben zu einigen Informationsdefiziten im aufsichtsrechtlichen Meldewesen und in der Offenlegung geführt. Um diese Informationslücke zu schließen, entwickelte die EBA Leitlinien zur aufsichtlichen Meldung und Offenlegung von Engagements (EBA/GL/2020/07), die den Maßnahmen unterliegen, welche zur Bewältigung der Krise umgesetzt wurden. In Beachtung der Bestimmungen, die von den EBA Leitlinien vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen zu den Covid 19-Moratorien veröffentlicht.
Erweiterte Offenlegung: Covid-19 - Moratorien zum 31.12.2022
Veröffentlichung im Sinne der Verordnung EU (2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor: Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.
Mitteilung an die Öffentlichkeit zur Situation am 31.12.2021 im Sinne der Bestimmungen der Bankenaufsicht lt. Rundschr. der Banca d'Italia Nr. 285-2013 - Erster Teil Tit. III Kap. 2 - Länderspezifische Berichterstattung
Veroeffentlichung lt Cir285 13
Mitteilung an die Öffentlichkeit im Sinne des Rundschreibens der Banca d’Italia Nr. 285/2013 - “DISPOSIZIONI DI VIGILANZA PER LE BANCHE” Teil 1 - Titel IV - Kapitel 1 - Sektion VII