Transparenzbestimmungen der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen

Die Mitteilung zu den wichtigsten Transparenzbestimmungen und die Anleitungen gemäß den Bestimmungen über die Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen (Bankwesengesetz Nr. 385/1993 und entsprechende Durchführungsbestimmungen) sind nachstehend einsehbar.

Informationsblätter

Beschwerden

Sie möchten uns Anregungen zur Verbesserung unserer Leistungsqualität geben? Bringen Sie Ihr Anliegen Ihrem persönlichen Berater in der Bank vor oder wenden Sie sich direkt an die Direktion. Alternativ dazu können Sie auch eine schriftliche Beschwerde an unsere unabhängige Beschwerdestelle richten:
Beschwerdestelle der
Raiffeisenkasse Gröden Gen.
Str. Mëisules 211
39048 Wolkenstein
Tel. 0471 772020

E-Mail: gherdeina(at)raiffeisen.it
PEC: pec08238(at)raiffeisen-legalmail.it 

Neue Schiedsstelle für Wertpapierangelenheiten bei CONSOB:www.acf.consob.it

Informationen zum Beschwerdeverfahren und Beschwerdeformular

RID Zahlungen - Änderungen RID – SDD (Sepa Direct Debit) inkl. Angebot zur Einseitigen Vertragsänderung laut Art. 126-sexies BWG
SWIFT-Auslandsüberweisungen
Schlafende Einlagen

Mitteilung an die Inhaber von Überbringerpapieren.

Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen. Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.

Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.