Transparenz

Im Sinne der Transparenzbestimmungen zu den angebotenen Geschäftsfällen (Titel VI des G.D. Nr. 385 vom 1. September 1993 und entsprechende Durchführungsbestimmungen) stellen wir im Interesse der Kunden die Mitteilung betreffend: "Die wichtigsten Transparenzbestimmungen" hier zur näheren Einsichtnahme zur Verfügung:

Informationen nach dem Handel

Die Bank veröffentlicht auf dieser Webseite die Informationen nach dem Handel von Finanzinstrumenten, die an geregelten und organisierten Märkten zum Handel zugelassen und verschieden von Aktien sind. Da unsere Raiffeisenkasse den Handel dieser Finanzinstrumente nicht durchführt, sind keine Informationen ersichtlich.

Schlafende Einlagen - Mitteilung an die Inhaber von Überbringersparbüchern

Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.-Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.

Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet. Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.