ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR EINLEGER

im Sinne des Art. 3, Absätze 1 und 2, Legislativdekret Nr. 30 vom 15. Februar 2016

Die Bank ist dem Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo beigetreten. Die Regeln über dessen Funktionsweise sind auf der Internetseite www.fgd.bcc.it verfügbar.  

Wird eine Bank zwangsliquidiert, sorgt der genannte Fonds für die Erstattung der Guthaben betreffend die von der Bank in Form von Einlagen oder in anderer Form (z.B. Sparbücher, Kontokorrente, usw.) erhaltenen Mittel, sowie betreffend die Ausgabe von Zirkularschecks und andere ähnliche Forderungspapiere.  

Erstattungsfähig sind zum Beispiel:

  • Kontokorrente;

  • gesperrte Einlagen (Einlagenkonto);

  • Spareinlagen;

  • auf den Namen lautende Sparbriefe;

  • auf den Namen lautende Sparbücher;

  • Zirkularschecks.

Die Erstattung ist beschränkt auf Euro 100.000,00 (Euro hunderttausend) pro Einleger und pro Kreditinstitut.

Zwecks Berechnung der Sicherungsobergrenze von Euro 100.000,00:

  • werden die Einlagen auf einem Konto, bei dem einer oder mehrere Inhaber Teilhaber einer Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit sind, so behandelt, als wären sie von einem einzigen Einleger getätigt worden;

  • wird die Aufrechnung von eventuellen Schulden des Einlegers gegenüber der Bank berücksichtigt, sofern sie zum Datum der Wirksamkeit der Zwangsliquidation im Verwaltungswege fällig sind, im von den gesetzlichen Bestimmungen oder den anwendbaren vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Ausmaß;

  • wird, wenn ein Einleger beim Kreditinstitut zwei oder mehrere erstattungsfähige Einlagenformen unterhält, der Einlagenbestand aller auf dieselbe Person lautenden Konten (auch Konten in Mitinhaberschaft) bei derselben Bank summiert, um die auf den einzelnen Einleger anwendbare Sicherungsgrenze festzulegen;

  • wird auf jeden Einleger die gesetzliche Obergrenze zur Gänze, wenn mehrere Personen auf die eingelegten Beträge zur Gänze Anrecht haben (Konten in Mitinhaberschaft).

 

Bei Konten in Mitinhaberschaft wird die Einlage im Verhältnis zur Anzahl der Mitinhaber angerechnet, wie aus den nachfolgenden Beispielen hervorgeht:

Beispiel 1 – Konto lautend auf 2 Personen mit einem Saldo von Euro 100.000, bei Zwangsliquidation der Bank werden jedem Mitinhaber Euro 50.000 erstattet.

Beispiel 2 – Konto lautend auf 2 Personen mit einem Saldo von Euro 300.000, bei Zwangsliquidation der Bank werden jedem Mitinhaber Euro 100.000 erstattet.

Beispiel 3 – Der Kunde A unterhält 2 Konten bei der Bank, ein persönliches mit einem Saldo von Euro 80.000 und eines in Mitinhaberschaft mit dem Ehepartner (Kunde B) mit einem Saldo von Euro 120.000. Der Kunde A hat ein Guthaben von Euro 140.000 (80.000 + 60.000), während B ein Guthaben von Euro 60.000 hat. Bei Zwangsliquidation der Bank werden dem Kunden A Euro 100.000 erstattet, dem Kunden B Euro 60.000.  

Von der Erstattung ausgeschlossen sind:

  • Einlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kreditinstituten, Finanzinstituten (definiert in Art. 4, Absatz 1, Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013), Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds und staatlichen Stellen;

  • Eigenmittel (definiert in Art. 4, Absatz 1, Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013);

  • Einlagen, die von Geschäftsfällen stammen, in Bezug auf welche eine endgültige Verurteilung aufgrund von Vergehen laut Art. 648-bis (Geldwäsche) und 648-ter (Verwendung von Geldern, Gütern oder sonstigen Mitteln aus illegaler Herkunft) des Strafgesetzbuches vorliegt; unbeschadet der Bestimmung laut Art. 648-quater des Strafgesetzbuches (Beschlagnahme);

  • Einlagen, deren Inhaber zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Zwangsliquidation im Verwaltungsweg nicht im Sinne der geltenden Antigeldwäschebestimmungen identifiziert sind;

  • Schuldverschreibungen und Verbindlichkeiten aus Akzepten, Wechseln und Geschäften mit Wertpapieren.

 

Die Obergrenze von 100.000,00 Euro pro Einleger ist, in den neun Monaten nach erfolgter Gutschrift oder Verfügbarkeit, auf Einlagen von natürlichen Personen aufgehoben, wenn sie Beträge zum Gegenstand haben, die herrühren aus:

  • Geschäften betreffend die Übertragung oder Begründung von Realrechten auf Immobilieneinheiten für Wohnzwecke;

  • Scheidung, Pensionierung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Invalidität, Tod;

  • Zahlungen aus Versicherungsleistungen, Schadenersatz oder Entschädigungen in Bezug auf Schäden, die aufgrund von Sachverhalten entstanden sind, die laut Gesetz Verbrechen gegen die Person darstellen oder aufgrund ungerechtfertigter Haft.

In diesen Fällen erfolgt die Erstattung des eventuell die Grenze von Euro 100.000,00 überschreitenden Betrages innerhalb von 6 Monaten.

Weitere Informationen sind über die Internetseite des Fondo di Garanzia dei Depositanti del Credito Cooperativo: www.fgd.bcc.it erhältlich.