Neue Leitlinien zum Schuldnerausfall

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

seit 1. Januar 2021 wendet die Raiffeisenkasse Bozen Gen. die neuen europäischen Leitlinien zum „Schuldnerausfall“ (Default) an. Diese wurden von der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) erlassen und von der Banca D’Italia übernommen. Durch die neuen Bestimmungen werden die Klassifizierungskriterien für notleidende Kredite weiter verschärft und eine Vereinheitlichung dieser auf EU-Ebene geschaffen.

In Übereinstimmung mit den bis zum 31.12.2020 gültigen Kriterien für die Klassifizierung als „Default“ kann diese eintreten, wenn zumindest eine Kreditlinie eine Überziehung oder einen Ratenrückstand von über 90 Tagen aufweist.

Die wichtigsten Neuerungen der Regelung:

  • Das relative Limit wird von 5% auf 1% reduziert (Summe der Überziehungen/Rückstände im Verhältnis zur gesamten Schuldenposition).
  • Es wird ein absolutes Mindestlimit für die Überziehung/Rückstände eingeführt. Dieser absolute Wert beträgt bei Privatpersonen sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Euro 100, ansonsten Euro 500.
  • Die Klassifizierung als ausgefallene Schuldenposition (Default) erfolgt automatisch bei Überschreitung der beiden Limits (absolutes und relatives) an 90 aufeinanderfolgenden Tagen.
  • Eine Kompensation mit eventuellen Verfügbarkeiten auf freien Kreditrahmen ist nicht mehr zulässig.
  • Die Klassifizierung als Default wird nicht wie bisher nach Regelung der Überziehung/Rückstände aufgehoben, sondern erst nach weiterem Verstreichen von mindestens 90 Tagen.
  • Die Klassifizierung als Default kann negative Auswirkungen auf verbundene Schuldenpositionen haben (Ansteckungseffekt).

 

Die Klassifizierung als Default hat negative Auswirkungen auf die säumige Schuldenposition und deren verbundene Positionen und kann den Zugang zu neuen Krediten erheblich erschweren.

Aus den oben genannten Gründen unterstreichen wir die Wichtigkeit, die im Finanzierungsvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten.

Wir empfehlen, die Verfügbarkeit auf dem Kontokorrent vor Ratenfälligkeit zu prüfen, um die Raten pünktlich begleichen zu können. Außerdem ist es ratsam, auf Daueraufträge und Kreditkartenabrechnungen zu achten, um auch geringfügige Überziehungen zu vermeiden. Sollten Schwierigkeiten auftreten, um den Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachzukommen oder für eventuelle weitere Informationen zu den neuen Bestimmungen ersuchen wir Sie, sich rechtzeitig an Ihren Berater zu wenden. 

Mit freundlichen Grüßen

Raiffeisenkasse Bozen Gen.

 


Vorlage eines Schecks zum Inkasso

Wird ein Scheck, Zirkularscheck oder Postscheck in der negoziierenden Bank vorgelegt, so wird der entgegennehmende Bankmitarbeiter, nach einer formellen Kontrolle des Titels, eine Abbildung des Schecks generieren. Nach Anbringung einer Zeitmarke wird dieses digitale Bild gesetzeskonform archiviert. Mit der Erstellung des elektronischen Abbildes des Schecks verliert der Titel in Papierform seine Rechtsgültigkeit und allein die digitale Darstellung ist ausschlaggebend. Der Inhaber des Titels kann einmalig eine einfache Kopie der Abbildung des Schecks, samt der angebrachten Informationen und einer Erklärung der negoziierenden Bank über die Konformität mit dem Original, erhalten. Auch kann einmalig eine analoge Kopie des Protestes oder des Dokumentes, welches die Nicht-Protestierbarkeit erklärt, angefordert werden. Nur diese Duplikate haben Rechtsgültigkeit. Die Papierform des Schecks wird von der Bank nur mehr für 6 Monate aufbewahrt und dann vernichtet. 

Der Datenaustausch und die Informationsflüsse zwischen den Banken (negoziierende und bezogene Bank) finden ab 06.11.2017 über eine einheitliche elektronische Plattform statt. Für Schecks bzw. Zirkularschecks bis zu einem Wert von Euro 8.000,00 ist in Zukunft für die Zahlung die alleinige Übermittlung der Scheckdaten seitens der negoziierenden Bank ausschlaggebend. Für Bankschecks über Euro 8.000,00 muss die negoziierende Bank hingegen die elektronische/digitale Abbildung des Schecks dem Aussteller und der bezogenen Bank zur Verfügung stellen. Dies erfolgt über oben genannte Plattform. Auch allfällige Mitteilungen z.B. über die Unmöglichkeit der Zahlung/des Inkassos und über den Ausgang eines Protests erfolgen über diese elektronische Plattform. Sollte die bezogene Bank die Übermittlung der Abbildung des Schecks mit Werten unter Euro 8.000,00 anfordern, muss die negoziierende Bank diese jedenfalls zur Verfügung stellen. Die Bearbeitung bzw. Vorlage zur Zahlung der Schecks findet zukünftig innerhalb eines Banktages ab Vorlage statt. Auch die Erhebung des Protestes erfolgt in Zukunft über telematische Prozesse mittels Banca d’Italia oder eines Notars. 

Auf Grund der neuen Vorgehensweisen ist es unerlässlich, dass der Kunde im Zuge der Ausstellung von Schecks größte Sorgfalt an den Tag legt. Hierbei sollte insbesondere auf eine klare, leserliche Handschrift, die Unterschrift im entsprechenden Feld und eine materielle Unversehrtheit des Papieroriginals gelegt werden. Nur so kann eine korrekte und einwandfreie digitale Erfassung des Schecks erfolgen. Der Kunde ist angehalten bei Entgegennahme des Schecks zu kontrollieren, dass der Titel unversehrt, korrekt ausgefüllt und an den entsprechenden Markierungen unterzeichnet ist. Widrigenfalls können kosten- und zeitintensive Backup-Prozeduren, welche eine materielle Übertragung des Schecks in Papierform mit sich bringen, nötig werden. Die Kosten hierfür werden dem Kunden in der vertraglich vereinbarten Höhe angelastet.