Mitteilung an die Kunden

 

Änderungen bei Überbingersparbüchern:

Das Gesetzesvertretende Dekret (GvD) Nr. 90/2017, in Kraft ab 04.07.2017, hat die Bestimmungen des GvD Nr. 231/2007 hinsichtlich der Verwendung von Bargeld und Überbringerpapieren erneut abgeändert.  

Ab dem 04.07.2017 ist es den Banken oder Poste Italiane SpA untersagt Sparbücher lautend auf den Überbringer auszugeben. Das bedeutet,  dass Sparbucheröffnungen ab besagtem Datum nur mehr in Form von nominativen Sparbüchern möglich sind.

Bestehende Überbringesparbücher müssen von den Kunden bis spätestens 31.12.2018 gelöscht bzw. in nominative Sparbücher umgewandelt werden. Zudem dürfen bestehende Überbringersparbücher nicht mehr an Dritte weitergegeben werden.

Die Inhaber von Überbringersparbüchern sind deshalb aufgefordert, diese so bald als möglich zur Löschung bzw. Umwandlung der Bank vorzulegen.

 

Die Vorgaben betreffend die Übertragung von Bargeld oder Überbringerpapieren bleiben unverändert:

Ab 1. Jänner 2016 ist die aus welchem Grund auch immer zwischen natürlichen und/oder nicht natürlichen Personen durchgeführte Übertragung von Bargeld oder von Überbringerpapieren in Euro oder Fremdwährung untersagt, wenn der Gesamtwert der eventuell auch gesplitteten Transaktion Euro 3.000.- und mehr beträgt. Eine solche Übertragung muss über eine Bank, über ein elektronisches Geld ausgebendes Institut oder über die Poste Italiane SpA erfolgen.

BANK- POST- UND ZIRKULARSCHECKS

Auf allen Bank-, Post- und Zirkularschecks mit einem Betrag von Euro 1.000.- und mehr, die seit 06. Dezember 2011 ausgestellt werden, müssen der Name oder die Bezeichnung des Begünstigten und die Klausel „nicht übertragbar“ angegeben sein.

Die Banken überreichen den Kunden grundsätzlich nur mehr Scheckhefte mit der aufgedruckten Klausel „nicht übertragbar“. Der Kunde kann aber durch einen schriftlichen Antrag die Aushändigung von freien Scheckformularen oder von freien Zirkularschecks (ohne Angabe „nicht übertragbar“) verlangen. Diese Schecks dürfen nur für Beträge ausgestellt werden, die weniger als 1.000.- ausmachen, außer als Begünstigte scheint eine Bank oder die Poste Italiane Spa auf. In diesem Falle muss der Antragsteller für jedes angeforderte Scheckformularoder für jeden Zirkularscheck die Stempelsteuer in Höhe von Euro 1,50 entrichten.

 

Die Übertretung dieser Bestimmungen wird mit erheblichen Verwaltungsgeldbußen geahndet (nunmehr Artikel 63 Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007)

Für alle Informationen stehen unsere Mitarbeiter zur Verfügung.