Wertpapierdienstleistungen - MifiD

MiFID ist das Akronym für die englische Bezeichnung Markets in Financial Instruments Directive. Mit GvD 129/2017 wurde die Richtlinie 2014/65/EU („Rechtsrahmen Märkte für Finanzinstrumente“) , die sogenannte MiFID II Richtlinie umgesetzt, und die nationalen Vorgaben an die EU-Verordnung 600/2014 (sog. „MIFIR“) angepasst.

Das Dekret bringt einige Änderungen des Finanzeinheitstextes und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen (welche von der Börsenaufsicht CONSOB erlassen werden). BankkundInnen sollen dadurch mehr Schutz und eine bewusstere Auswahl bei den Geldanlagen zugesichert werden.

Informationen über die Umsetzung der Richtlinien in der Raiffeisenkasse Schlanders finden Sie in folgenden Dokumenten:

- Informationen zum Anlagegeschäft

- Vorvertragliche Informationen Wertpapierdepotvertrag/Wertpapierdienstleistungsvertrag

- Vorvertragliche Informationen Trading Online

- Prospekt der wirtschaftlichen Bedingungen

- Neue Europäische Richtlinie zum Umgang mit Bankenkrisen

Regulatorische Veröffentlichungen des Providers RLB

- Veröffentlichung im Sinne EU Verordnung 2019/2088 - Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken

- Leitlininen zur Vorbeugung von Interessenskonflikten

Zusätzliche Informationen, wie wirtschaftliche Bedinungen, Informationen zur Liquidität der Finanzprodukte und weitere vorvertragliche Informationen entnehmen Sie bitte der Rubrik "Transparenz"

 

Jahresberichte zu den wichtigsten Ausführungsplätzen

- Jahresbericht 2018 zu den fünf wichtigsten Ausführungsplätzen - Kleinanleger

- Jahresbericht 2019 zu den fünf wichtigsten Ausführungsplätzen - Kleinanleger

- Jahresbericht 2020 zu den fünf wichtigsten Ausführungsplätzen - Kleinanleger

- Jahresbericht 2021 zu den fünf wichtigsten Ausführungsplätzen - Kleinanleger

 

BESCHWERDEN, REKURSE UND SCHLICHTUNG

Der Kunde kann bei der Bank Beschwerde einreichen, auch mittels Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder auf telematischem Wege (E-Mail-Adresse: rk.schlanders@raiffeisen.it; PEC-Adresse: pec08244@raiffeisen-legalmail.it). Die Bank muss innerhalb von 60 Tagen antworten.

Ist der Kunde mit der Antwort nicht einverstanden oder hat er innerhalb der 60 Tage keine Antwort erhalten, kann er sich, bevor er ein Gerichtsverfahren anstrengt, wenden an:

- Den Arbitro per le controversie finanziarie (ACF) bei der Consob, der Nationalen Kommission für die Gesellschaften und die Börse. Diese Schiedsstelle bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen Anlegern und Bank- und Finanzintermediären im Bereich der Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Streitwert von 500.000 Euro, die sich infolge der Missachtung und Verletzung der Sorgfaltspflicht, der vertraglichen Mitteilungspflichten sowie der Verpflichtungen zu Korrektheit und Transparenz seitens der Intermediäre ergeben haben, beizulegen. Für Schäden, die nicht direkt aus der Nichterfüllung oder der Verletzung der ob genannten Pflichten von Seiten der Bank entstanden sind oder nicht vermögensrechtlicher Natur sind, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Informationen darüber, wie man sich an diese Stelle wendet, liefert die Webseite www.acf.consob.it und die Bank. Das Recht des Kunden, den ACF anzurufen, kann nicht Gegenstand eines Verzichts bilden und kann immer ausgeübt werden, auch dann wenn vertraglich andere Stellen der außergerichtlichen Streitbeilegung vereinbart werden.

- Die Bankenschlichtungsstelle (Conciliatore BancarioFinanziario); Bei Streitfällen mit der Bank kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren einleiten, mit dem Ziel, durch einen unabhängigen Schlichter eine außergerichtliche Einigung mit der Bank zu finden. Für diesen Dienst kann sich der Kunde an die Bankenschlichtungsstelle - Conciliatore BancarioFinanziario mit Sitz in Rom wenden. Homepage www.conciliatorebancario.it.

Die vorherige Inanspruchnahme eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation bei einer beliebigen dazu ermächtigten Stelle, Mediation bei einer dazu ermächtigten und im Vertrag vereinbarten Stelle oder genanntes Verfahren beim Arbitro per le controversie finanziarie bei der Consob) ist im Sinne des Art. 5 Abs. 1-bis des GVD Nr. 28/2010 verpflichtend, sollte der Kunde beabsichtigen, für einen über die Auslegung und Anwendung des Vertrages entstehenden Streitfall das ordentliche Gericht anzurufen; dies bei sonstiger Unverfolgbarkeit der Klage. Das Mediationsverfahren wickelt sich vor der örtlich zuständigen Mediationsstelle und mit dem Beistand eines Rechtsanwaltes ab."