Offenlegung gemäß EU-Verordnung Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation - CRR)
Die aufsichtlichen Bestimmungen sehen von Seiten der Banken die Offenlegung von bestimmten Informationen zu den Risiken, zur Angemessenheit der aufsichtlichen Eigenmittel, zur Risikoexposition und zu den Risikomessungs- und Steuerungstechniken vor, um die Markttransparenz zu erhöhen. Diese Informationen müssen gemäß Teil VIII der Capital Requirements Regulation (Verordnung (EU) 575/2013 sog. CRR, nachfolgend geändert durch die Verordnung (EU) 876/2019 sog. CRR2 und die Verordnung (EU) 1623/2024 sog. CRR3), veröffentlicht werden.
Die Bank veröffentlicht in diesem Dokument Informationen, die den von der Durchführungsverordnung (EU) 3172/2024 vorgesehenen einheitlichen Meldebogen und Tabellen entsprechen. Dabei werden jedoch nur die Informationen, die von den kleinen und nicht komplexen Instituten gemäß Art. 433b CRR offenzulegen sind, veröffentlicht.
Im vorliegenden Dokument werden zudem im Sinne des Rundschreibens der Banca d‘Italia 285/2013 zur Umsetzung des Art. 89 der Richtlinie (EU) 36/2013 (sog. CRD) die Informationen zur Länderspezifischen Berichterstattung (sog. „country by country reporting“) geliefert.
Basel III - Aufsichtliche Offenlegung zum 31.12.2025
Basel III - Offenlegung Vergütungspolitik zum 31.12.2025
Raiffeisenkasse Schlanders Genossenschaft
Offenlegung aus früheren Jahren: