NEUWAHLEN DES VERWALTUNGSRATES DER RAIFFEISENKASSE SALURN

 

Mitteilung zur Einreichung der Kandidaturen für die Neuwahl 2026

Im Rahmen der diesjährigen Vollversammlung der Raiffeisenkasse Salurn wird der Verwaltungsrat neu gewählt.

Jede natürliche Person, welche im Besitz der gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen ist, hat das Recht, für das Amt eines Verwaltungsratsmitgliedes zu kandidieren. Dazu ist am Sitz der Raiffeisenkasse Salurn, sowie online (siehe Downloads) ein entsprechendes Formular erhältlich, welches vom Kandidaten/von der Kandidatin auszufüllen und zu unterschreiben ist und bis 05.04.2026 bei der Raiffeisenkasse persönlich abgegeben, bzw. mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder mittels Einschreiben mit Rückantwort eingereicht werden muss.

Der Verwaltungsrat der Raiffeisenkasse Salurn besteht derzeit aus acht Mitgliedern.

Für die Kandidatur gelten die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Regionalgesetz Nr. 1/2000), sowie die Bestimmungen des Statuts und der Wahlordnung der Raiffeisenkasse, welche in der Vollversammlung im Jahr 2021 genehmigt wurden.

Wir weißen darauf hin, dass der Verwaltungsrat das Vorliegen der Voraussetzungen des jeweiligen Kandidaten*innen überprüfen wird. Zu diesem Zweck erhält jeder Kandidat/jede Kandidatin nach Einreichen der Kandidatur mittels genannten Formulars einen Link zu einem Online-Fragebogen zur Feststellung der Voraussetzungen.  Der Verwaltungsrat erstellt nach Überprüfung dieser Angaben die Kandidatenliste. Die Liste der Kandidat*innen als Verwalter, muss der jeweiligen selbst festgelegten quantitativen und qualitativen Idealzusammensetzung entsprechen, einen angemessenen Diversifizierungsgrad in Bezug, unter anderem, auf Kompetenzen, Erfahrungen, Alter, Dauer im Amt und Geschlecht widerspiegeln, die gesunde und umsichtige Führung der Genossenschaft gewährleisten und im Hinblick auf den Verwaltungsrat, aus Mitgliedern der Genossenschaft zusammengesetzt sein. Die vom Verwaltungsrat bei Erstellung der Kandidatenliste nicht berücksichtigten Kandidaturen werden der Vollversammlung anlässlich der Wahl in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.