Mitteilung an die Inhaber von Überbringersparbüchern

Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben
mehr als 100,00 € beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr
bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen"
(siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR
Nr. 116 vom 22.06.2007).

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht
werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von
180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre
bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen
unserer Bank, Anweisungen zu erteilen.

Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen
eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.

Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass
der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende
Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds
abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die
infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.


Salurn, am 15.02.2008
Raiffeisenkasse Salurn Gen.

Schlafende Geschäftsbeziehungen

Schlafende GBZ, die am 27.03.2023 dem MEF und der CONSAP gemeldet und deren Salden am 24.05.2023 an den Staatsfonds weitergeleitet wurden.

Liste der schlafenden Überbringerkonten der Raiffeisenkasse Salurn Gen. zum 13.03.2024