Lohnzahlungen in bar seit 1. Juli 2018 verboten

Seit dem 01.07.2018 gilt ein allgemeines Verbot für die Barzahlung von Löhnen oder Lohnvorschüssen („Bilanzgesetz 2018“ G. Nr. 205 vom 27.12.2017 Art. 911 und ff).

Die Bezahlung des Lohns muss über rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgen und genau dem Nettolohn auf dem Lohnstreifen entsprechen.

Die beste Lösung als Ersatz für die Barzahlung ist daher eine Überweisung an die vom Arbeitnehmer angegebene Kontoverbindung. Dazu benötigt man nur IBAN und Swift des Empfängerkontos, sowie den Namen des Kontoinhabers. Überweisungen innerhalb der EU sind Inlandsüberweisungen gleichgestellt, also weder teurer, noch langsamer.

Sollte eine Überweisung, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich sein kann im Ausnahmefall auch ein Bankscheck auf den Arbeitnehmer ausgestellt werden.

Für die Barauszahlung von Schecks gezogen auf die Raiffeisenkasse Salurn Gen. werden 15,00 Euro Fixspesen berechnet.