Schutz der Finanzinstrumente und Gelder der Kunden

In Bezug auf die Bestimmungen von Artikel 23, Absatz 7 der Verordnung der Banca d'Italia vom 5. Dezember 2019 zur Umsetzung der Artikel 4-undecies und 6, Absatz 1, Buchstaben b) und c-bis) des Gesetzesdekrets. 58/98 ("Verordnung"), hat die Raiffeisenkasse Kastelruth - St. Ulrich Gen. ein beschreibendes Dokument erstellt, welches eine Darstellung der organisatorischen und verfahrenstechnischen Lösungen und der damit verbundenen Kontrollen enthält, die im Jahr 2019 in Bezug auf die Verwahrung von Kundengeldern, ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung und den Artikeln 22 und 23, Absatz 4-bis der Verordnung angenommen wurden.

Gesetzesdekret 58/98 ("TUF") und damit zusammenhängende Durchführungsbestimmungen sowie einen Hinweis darauf, dass diese organisatorischen und verfahrenstechnischen Lösungen und die damit zusammenhängenden Kontrollen umgesetzt wurden und dass diese Kontrollen während des betreffenden Jahres tatsächlich stattgefunden haben.

Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Raiffeisenkasse Kastelruth - St. Ulrich Gen, der zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurde, wurde ernannt, zu prüfen ob das Beschreibende Dokument die organisatorischen und verfahrenstechnischen Lösungen und die damit verbundenen Kontrollen, in Übereinstimmung mit den oben genannten Rechtsvorschriften vollständig und genau darstellt und ob diese umgesetzt wurden, sowie die wirksame Funktionsweise der genannten Kontrollen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019.

Die Mitglieder der Raiffeisenkasse Kastelruth - St. Ulrich Gen. werden darüber informiert, dass der Bericht der unabhängigen Revisionsstelle am Sitz der Raiffeisenkasse eingesehen werden kann.