Wer Inhaber eines Überbringersparbuches ist, das der Bank in den letzten 10 Jahren kein einziges Mal vorgelegt wurde, sollte sich umgehend bei seiner Raiffeisenkasse melden. Ansonsten ist die Bank verpflichtet, das Sparbuch aufzulösen und das Guthaben einem Fonds beim Wirtschafts- und Finanzministerium abzuführen. Die Kunden sollten daher prüfen, ob sie ein derartiges Sparbuch besitzen. Diese Regelung gilt natürlich auch für das Namenssparbuch, den Sparbrief, das Kontokorrent und andere Bankverbindungen.