Informationsblätter
(Produkte, Beschwerden, außergerichtliche Streitbeilegung, Datenschutz, Abwehr der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung etc.)
Schlafende Geschäftsverbindungen – VPR Nr. 116 vom 22.06.2007
Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).
Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.
Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.
Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.
Liste der Überbringersparbücher, die zum 13.03.2023 "schlafend" geworden sind:
Bericht über die Abwicklung der Beschwerden
Alternative Streitbeilegungsstellen:
Schiedsgericht für Bank- und Finanzdienstleistungen und Operationen - „Arbitro Bancario Finanziario“ (ABF) | |
Schlichtungs- oder Schiedsverfahren bei der Bankenschlichtungsstelle (Conciliatore Bancario Finanziario) | |
Schiedsstelle “Arbitro per le controversie finanziarie - ACF” bei der CONSOB |
In Beachtung der Bestimmungen, die von der sogenannten Säule 3 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel III) vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen betreffend die Angemessenheit der Eigenmittel, die Exposition der Risiken und die allgemeinen Eigenschaften der Steuerungs- und Kontrollsysteme derselben veröffentlicht.
In Erfüllung der Vorgaben der EBA-Leitlinien werden nachstehend Informationen über Darlehen und Kredite, die gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform unterliegen, und über neu entstandene Risikopositionen, die staatlichen Garantieregelungen unterliegen, offengelegt.
In Erfüllung der Vorgaben der EU Verordnung wird nachstehend die Strategie der Bank zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sowie zu den negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen veröffentlicht.
In Erfüllung der Pflichten, welche vom Art. 6 des Ministerialdekretes Nr. 57 vom 20.02.2014 in Umsetzung Art. 5-ter des Gesetzesdekretes Nr. 1 vom 24.01.2012, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz Nr. 27 vom 24.03.2012 vorgesehen sind, veröffentlicht die Raiffeisenkasse Welsberg-Gsies-Taisten jährlich innerhalb 30. April einen Bericht über jene Fälle, in denen ein Legalitätsrating keinen Einfluss auf die Zeiten und Kosten der Kreditgenehmigung und die gewährten wirtschaftlichen Bedingungen hatte, wobei die hierfür verantwortlichen Gründe anzugeben wären.
Die Raiffeisenkasse Welsberg-Gsies-Taisten erklärt diesbezüglich, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Finanzierungsanfragen von Unternehmen mit Legalitätsrating gestellt wurden.