Informationsblätter
Erweiterte Offenlegung gemäß der Bestimmungen der Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basel III) Säule 3.
In Beachtung der Bestimmungen, die von der so genannten Säule 3 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel III) vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen, betreffend die Angemessenheit der Eigenmittel, die Exposition der Risiken und die allgemeinen Eigenschaften der Steuerungs- und Kontrollsysteme derselben, veröffentlicht.
Erweiterte Offenlegung 31.12.2022
Erweiterte Offenlegung 31.12.2021
MITTEILUNG ZUR SITUATION AM 31. DEZEMBER 2021 nach den Vorgaben der “DISPOSIZIONI DI VIGILANZA PER LE BANCHE” Rundschreiben der Banca d’Italia Nr. 285/2013
Internes Reglement zur Regelung der Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen, Personen, ihren verknüpften Subjekten und der Raiffeisenkasse Toblach Genossenschaft.
Neuerung für die Inhaber von Überbringersparbüchern
Schlafende Geschäftsverbindungen – VPR Nr. 116 vom 22.06.2007
Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).
Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.
Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.
Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.
Auflistung: Schlafende Geschäftsbeziehungen
Mitteilung im Sinne des Art. 13 des Datenschutzgesetzes Nr. 196/03
Liste der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
Liste der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung
Informationen Beschwerden Versicherungen
Information zur Prozedur der Reklamationen
Jahresbericht Beschwerden
Streitbeilegung - "Arbitro per le controversie finanziarie (ACF)
Systeme der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen
Austausch der Bankschecks in digitaler Form
Vorlage eines Schecks zum Inkasso
Veröffentlichung zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen
Erweiterte Offenlegung von Covid- Finanzinformationen gemäß Leitlinie EBA/GL/2020/07
In Erfüllung der Vorgaben der EBA- Leitlinien werden nachstehend Informationen über Darlehen und Kredite, die gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform unterliegen, und über neu entstandene Risikopositionen, die staatlichen Garantieregelungen unterliegen, offengelegt.
Covid-19 Offenlegung zum 30.06.2020 EBA/GL/2020/07
Covid-19 Offenlegung zum 31.12.2020 EBA/GL/2020/07
Covid-19 Offenlegung zum 30.06.2021 EBA/GL/2020/07
Covid-19 Offenlegung zum 31.12.2021 EBA/GL/2020/07
Covid-19 Offenlegung zum 30.06.2022 EBA/GL/2020/07
Covid-19 Offenlegung zum 31.12.2022 EBA/GL2020/07
Applicazione della definizione di default ai sensi dell'art. 178 del Regolamento (UE) n. 575/2013.
Veröffentlichung im Sinne der Verordnung EU (2019/2088) über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor: Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken.
Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik