Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Die Verordnung (EU) Nr. 2088/2019 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sieht Vorschriften für die Finanzberater bezüglich der Offenlegungspflicht bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken vor. Laut Art. 5 der gegenständlichen Verordnung ist die Raiffeisenkasse demnach zur Offenlegung von Informationen auf der Website verpflichtet, wie ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken – also einem Ereignis oder einer Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte – liegt im ureigensten Sinne der Raiffeisenkasse und gehört damit zum Fundament ihres Geschäftsmodells. Dazu hat die Raiffeisenkasse eigene Regeln und Richtlinien erarbeitet und implementiert.
Die Vergütungspolitik der Raiffeisenkasse berücksichtigt die Erfordernisse eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements. Dabei wird sichergestellt, dass die Ausgestaltung der Vergütung keine Anreize für eine unangemessene Übernahme von Risiken, einschließlich wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken, schafft.
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 werden im Rahmen des Risikomanagements der Raiffeisenkasse berücksichtigt, soweit sie für die Geschäftstätigkeit und das Risikoprofil der Raiffeisenkasse wesentlich sind. Die variable Vergütung wird unter Berücksichtigung der Gesamtleistung, der eingegangenen Risiken sowie der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und internen Vorgaben festgelegt.
Die Vergütungspolitik steht damit mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement der Raiffeisenkasse im Einklang.
SFDR - Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (EU Verordnung 2019/2088)
» Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeit
