SFDR - Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten (EU Verordnung 2019/2088)

Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik
Die Verordnung (EU) Nr. 2088/2019 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sieht Vorschriften für die Finanzberater bezüglich der Offenlegungspflicht bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken vor. Laut Art. 5 der gegenständlichen Verordnung sind die Raiffeisenkassen demnach zur Offenlegung von Informationen auf der Internetseite verpflichtet, wie ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht.

Diesbezüglich wird folgendes mitgeteilt: 
Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken – also einem Ereignis oder einer Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte – liegt im ureigensten Sinne der Raiffeisenkasse und gehört damit zum Fundament ihres Geschäftsmodells. Dazu hat die Raiffeisenkasse eigene Regeln und Richtlinien erarbeitet und implementiert. Die in der Raiffeisenkasse geltende Vergütungsleitlinie und das geltende Vergütungssystem enthält keinerlei Punkte, die der Einbeziehung dieser Nachhaltigkeitsrisiken widersprechen bzw. diese untergraben. An der Verankerung von Kriterien, die die aktive Unterstützung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken fördern, wird gearbeitet.
 

» Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeit