Vollversammlung 2024
Einladung zur Vollversammlung

Die Mitglieder der Raiffeisenkasse Kastelruth – St. Ulrich Gen. sind zur Teilnahme an der ordentlichen Vollversammlung eingeladen, die in erster Einberufung am Freitag, den 26.04.2024 um 23:00 Uhr im Sitz der Raiffeisenkasse in Kastelruth, O.-v.-Wolkenstein Str. 9/A und in zweiter Einberufung am Samstag, den 04.05.2024 um 09:30 Uhr in der Tennishalle in Kastelruth, Telfen-Lanzin Nr. 7/1, Kastelruth, stattfindet.

Es wird folgende Tagesordnung behandelt:

  1. Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 nach den Berichten des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers;
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes;
  3. Festlegung der Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates;
  4. Wahl des Verwaltungsrates;
  5. Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates;
  6. Wahl des Aufsichtsrates;
  7. Wahl des Schlichtungskollegiums;
  8. Informationen an die Vollversammlung gemäß Vorgaben der aufsichts-rechtlichen Bestimmungen;
  9. Festlegung der Höchstkreditgrenzen gemäß Art. 30, Absatz 2 des Statuts;
  10. Allfälliges.

NEU in 2024!

Aus organisatorischen Gründen, bitten wir Sie, sich zur Vollversammlung anzumelden. Melden sie sich gleich unkompliziert an.

HIER ANMELDEN!

 

Vertretungsvollmacht

Geschäftsbericht Raiffeisenkasse 2023 

 Genehmigung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 nach den Berichten des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers:

Die Bilanz und GuV mit den einzelnen Posten und den Vergleichswerten des Vorjahres finden Sie in dieser Broschüre auf den Seiten 11 ff. In der Verwaltungsratssitzung vom 20.03.2024 wurden die einzelnen Bilanzposten der Vermögensaufstellung (Bilanz), sowie die Ertrags- und Aufwandposten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zur Ermittlung des Reingewinnes betreffend das Geschäftsjahr 2023 vorgestellt, erläutert und einstimmig genehmigt. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss zum 31.12.2023 geprüft und einen Bericht verfasst, in dem er ein positives Gutachten abgibt und die Genehmigung des Jahresabschlusses empfiehlt. Der Abschlussprüfer hat die Abschlussprüfung zum 31.12.2023 durchgeführt und einen Bericht verfasst, in dem er ein positives Gutachten abgibt und die Genehmigung des Jahresabschlusses empfiehlt.

Der Obmann als Vorsitzender des Verwaltungsrates empfiehlt den Mitgliedern der Vollversammlung den Jahresabschluss zum 31.12.2023 nach den Berichten des Verwaltungsrates, des Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers zu genehmigen.

Bilanz 2023 - G+V

Lagebericht 2023 - Bericht Aufsichtsrat 2023 - Bestätigungsvermerk Abschlussprüfer 2023

Der Reingewinn des Geschäftsjahres zum 31.12.2023 ergibt sich aus dem vom Verwaltungsrat in der Sitzung vom 20.03.2024 genehmigten Jahresabschluss. In derselben Sitzung wurde unter Berücksichtigung der gesetzlichen und statutarischen Auflagen beschlossen, der Vollversammlung nachfolgenden Vorschlag für die Aufteilung des Reingewinnes zu unterbreiten:

 

Gewinnaufteilung

Gesetzliche Rücklagen (Art. 12 Ges. 904/1977 u. Art. 37 Ges. 385/1993) - 70%

7.624.128

Freiwillige Rücklagen

2.640.734

Mutualitätsfond (Art. 11 Ges. 59/1992) - 3%

326.749

Dispositionsfond zur Verfügung des VWR

300.000

SUMME

10.891.611

Der Obmann als Vorsitzender des Verwaltungsrates empfiehlt den Mitgliedern der Vollversammlung die vorgeschlagene Verwendung zu genehmigen.

Die Vollversammlung hat über die Höhe der Vergütungen und Entschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates zu befinden. Bei der Festlegung der Beträge ist dabei besonders auf den effektiven Zeitaufwand für Sitzungen, Schulungen u.ä, auf die Komplexität der Aufgabe und auf die Größe der Raiffeisenkasse zu achten. Unter Einhaltung dieser Kriterien hat der Koordinierungsrat des RIPS Verbundes Richtwerte je nach Größenklasse der Raiffeisenkasse vorgeschlagen, Richtwerte welche von der Vollversammlung vom 26.04.2023 übernommen und genehmigt wurden. Nachfolgend werden die vorgeschlagenen und festgelegten Richtwerte für eine Raiffeisenkasse mit Bilanzsumme zwischen 400 Mio. € und 800 Mio. € angeführt (dies entspricht der Größenklasse der Raiffeisenkasse Kastelruth – St. Ulrich Gen.):

Bilanzsumme

2. Sitzungsgeld

3. Jährliche Vergütung für den Verwaltungsrat ohne Geschäfts-Führungsaufgaben 1

4. Jährliche Vergütung für ein effektives Aufsichtsratsmitglied ²

5. Jährliche Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ²

Von 400 Mio. € bis 800 Mio. €

von 150 € bis 250 €

von 5.500 € bis 8.800€

von 8.500 € bis 12.000€

von 15.000 € bis 20.000€

 

1 zuzüglich bis zu 15%, wenn das zuständige Verwaltungsratsmitglied im Zuge ihrer Tätigkeit eine zusätzliche Aufgabe wahrnimmt, wie beispielsweise im Bereich der Abwehr der Geldwäsche oder die unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder. Der genaue Prozentsatz wird vom Verwaltungsrat definiert.

² zuzüglich bis zu 15%, wenn der Aufsichtsrat die Funktion als Überwachungsorgan laut GvD Nr. 231/2001 wahrnimmt. Der genaue Prozentsatz wird vom Verwaltungsrat definiert.

Dies vorausgeschickt, haben der Verwaltungs- und Aufsichtsrat in der Sitzung vom 20.03.2024 ausführlich über die Art und die Höhe der Vergütungen beraten und unterbreiten der Vollversammlung unter Einhaltung der oben festgelegten Bandbreiten nachstehend folgende Vorschläge (es handelt sich um Bruttobeträge die noch zu besteuern sind). Bei der Festlegung der Beträge wurde auf den effektiven Zeitaufwand für Sitzungen, Schulungen u.ä., auf die Komplexität der Aufgabe und auf die Größe der Raiffeisenkasse geachtet, sowie die Geldentwertung seit der letzten Anpassung berücksichtigt:

2. Sitzungsgeld

3. Jährliche Vergütung für den Verwaltungsrat ohne Geschäfts-Führungsaufgaben 1 ³

4. Jährliche Vergütung für ein effektives Aufsichtsratsmitglied ²

5. Jährliche Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates ²

250 € pro Verwaltungsratssitzung (bisher 220,00 Euro)

7.000 €

(bisher 6.000 €)

10.000 €

(bisher 10.000 €)

20.000 €

(bisher 23.000 €)

1 Nimmt ein Verwaltungsratsmitglied, die zusätzliche Aufgabe des Antigeldwäscheverwalters oder die zusätzliche Aufgabe des unabhängigen Verwalters wahr, so soll die jährliche Vergütung als Mitglied des Verwaltungsrates um 15% erhöht werden. 

² Nimmt der Aufsichtsrat auch die Funktion als Überwachungsorgan laut G.v.D. 231/01 wahr, so soll die jährliche Vergütung des Vorsitzenden des Überwachungsorgan 15% der Vergütung des Aufsichtsratsprädienten, die jährliche Vergütung der Mitglieder des Überwachungsorgans 15% der Vergütung der effektiven Aufsichtsratsmitglieder betragen.

³ Nachdem dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter in Übereinstimmung mit dem Statut besondere Aufgaben übertragen werden, sollten diese für den zusätzlichen Aufwand, eine Funktionszulage, zusätzlich zur jährlichen Vergütung als Verwaltungsrat erhalten. Diese Funktionszulagen sind lt. Art. 39 des Statutes vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Aufsichtsrates und unter Einhaltung Bandbreiten, die in der von der Vollversammlung vom 26.04.2023 beschlossenen Vergütungs- und Anreizleitline, enthalten sind, festzulegen.

Sämtliche Vergütungen/Entschädigungen haben Gültigkeit für die gesamte Amtsperiode und unterliegen daher in diesem Zeitraum keiner Angleichung.

Nachdem die vorgeschlagenen Vergütungen im Rahmen der im Anhang 2 der von der Vollversammlung vom 26.04.2023 festgelegten Bandbreiten liegen und nicht im Wiederspruch zu einer "gesunden und umsichtigen Geschäftsgebarung" stehen, empfiehlt der Obmann als Vorsitzender des Verwaltungsrates den Mitgliedern der Vollversammlung die vorgeschlagenen Vergütungen zu genehmigen.

Im Rahmen der diesjährigen Vollversammlung der Raiffeisenkasse Kastelruth – St. Ulrich Gen. werden der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat neu gewählt.

Gemäß der geltenden Wahlordnung, erfolgte innerhalb 31. Jänner 2024 die Ankündigung über die anstehenden Neuwahlen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte samt Mitteilung zum Wahlprozedere und den Wahlvoraussetzungen am Sitz und in den Geschäftsstellen der Raiffeisenkasse, sowie auf der Homepage zwecks Kandidatur von Seiten interessierter Mitglieder.

Vor einer jeden Wahl muss gemäß gesetzlichen Bestimmungen, das Organ die optimale Besetzung desselben, in Bezug auf deren qualitative und quantitative Aufstellung, festlegen. Diese Festlegung der quantitativen und qualitativen Idealzusammensetzung wird dem Organ selbst überlassen, welches im Anschluss daran eine regelmäßige Überprüfung vornimmt, um festzustellen, inwieweit die Realität der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung mit den optimalen Erfordernissen der Idealzusammensetzung übereinstimmt. Der Verwaltungsrat hat in der Sitzung vom 03.04.2024 die quantitative und qualitative Idealzusammensetzung des Verwaltungsrates festgelegt und somit ein für angemessen erachtetes theoretisches Profil für die Kandidaten erstellt und entsprechend begründet.  Auf der Grundlage dieser Arbeit, hat der Verwaltungsrat, die innerhalb Freitag den 29.03.2024 bei der Raiffeisenkasse eingereichten Bewerbungen, auf die Übereinstimmung mit den festgelegten idealen Profile und auf das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Regionalgesetz Nr. 1/2000), sowie die Bestimmungen des Statuts und der Wahlordnung der Raiffeisenkasse, welche jeweils in den Vollversammlungen vom 22.01.2021 genehmigt wurden, überprüft und die Kandidatenliste entsprechend erstellt.

Wahl des Verwaltungsrates:

Es können nur Kandidaten gewählt werden, welche innerhalb der vorgesehenen Frist eine Bewerbung bei der Raiffeisenkasse eingereicht haben und die vom Verwaltungsrat geprüft und genehmigt wurde.  Auf der Kandidatenliste und auf den Wahlzettel scheinen in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten auf, welche lt. Bewertung des Verwaltungsrates die gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfüllen.  Vorzugsstimmen: Sie können bis zu maximal 7 Vorzugsstimmen vergeben. Werden mehr als die maximal zulässigen Vorzugstimmen vergeben, so sind alle abgegebenen Vorzugsstimmen ungültig.

In der Anlage finden sie die vom Verwaltungsrat festgelegte Idealzusammensetzung des Organs und die Kandidatenliste mit Informationen zu der/n einzelnen Person/en.

Nachdem alle Kandidaturen die gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes erfüllen, erübrigt sich die Pflicht der Vollversammlung diejenigen Kandidaten mitzuteilen die aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes in der Erstellung der Kandidatenliste nicht berücksichtigt werden konnten.

Idealzusammensetzung Verwaltungsrat - Kandidatenliste Verwaltungsrat

Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates  

Im Rahmen der diesjährigen Vollversammlung der Raiffeisenkasse Kastelruth – St. Ulrich Gen. werden der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat neu gewählt.

Gemäß der geltenden Wahlordnung, erfolgte innerhalb 31. Jänner 2024 die Ankündigung über die anstehenden Neuwahlen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte samt Mitteilung zum Wahlprozedere und den Wahlvoraussetzungen am Sitz und in den Geschäftsstellen der Raiffeisenkasse, sowie auf der Homepage zwecks Kandidatur von Seiten interessierter Mitglieder.

Vor einer jeder Wahl muss gemäß gesetzlichen Bestimmungen, das Organ die optimale Besetzung desselben, in Bezug auf deren qualitative und quantitative Aufstellung, festlegen. Diese Festlegung der quantitativen und qualitativen Idealzusammensetzung wird dem Organ selbst überlassen, welches im Anschluss daran eine regelmäßige Überprüfung vornimmt, um festzustellen, inwieweit die Realität der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung mit den optimalen Erfordernissen der Idealzusammensetzung übereinstimmt. Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung vom 10.01.2024 die quantitative und qualitative Idealzusammensetzung des Aufsichtsrates festgelegt und somit ein für angemessen erachtetes theoretisches Profil für die Kandidaten erstellt und entsprechend begründet.

Auf der Grundlage dieser Arbeit, hat der Aufsichtsrat, die innerhalb Freitag den 29.03.2024 bei der Raiffeisenkasse eingereichten Bewerbungen, auf die Übereinstimmung mit den festgelegten idealen Profile und auf das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Regionalgesetz Nr. 1/2000), sowie die Bestimmungen des Statuts und der Wahlordnung der Raiffeisenkasse, welche jeweils in den Vollversammlungen vom 22.01.2021 genehmigt wurden, überprüft und die Kandidatenliste entsprechend erstellt.

Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrates:

Es können nur Kandidaten gewählt werden, welche innerhalb der vorgesehenen Frist eine Bewerbung bei der Raiffeisenkasse eingereicht haben und die vom Aufsichtsrat geprüft und genehmigt wurde.

Auf der Kandidatenliste und auf den Wahlzettel scheinen in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten auf, welche lt. Bewertung des Verwaltungsrates die gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfüllen. Vorzugsstimmen: Sie können maximal 1 Vorzugsstimme vergeben. Werden mehr als die maximal zulässigen Vorzugstimmen vergeben, so sind alle abgegebenen Vorzugsstimmen ungültig.

In der Anlage finden sie die vom Aufsichtsrat festgelegte Idealzusammensetzung des Organs und die Kandidatenliste mit Informationen zu der/n einzelnen Person/en.

Nachdem alle Kandidaturen die gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes erfüllen, erübrigt sich die Pflicht der Vollversammlung diejenigen Kandidaten mitzuteilen die aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes in der Erstellung der Kandidatenliste nicht berücksichtigt werden konnten. 

Idealzusammensetzung Aufsichtsrat - Kandidatenliste Vorsitzende Aufsichtsrat

Wahl des Aufsichtsrates  

Im Rahmen der diesjährigen Vollversammlung der Raiffeisenkasse Kastelruth – St. Ulrich Gen. werden der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat neu gewählt.

Gemäß der geltenden Wahlordnung, erfolgte innerhalb 31. Jänner 2024 die Ankündigung über die anstehenden Neuwahlen der Verwaltungs- und Aufsichtsräte samt Mitteilung zum Wahlprozedere und den Wahlvoraussetzungen am Sitz und in den Geschäftsstellen der Raiffeisenkasse, sowie auf der Homepage zwecks Kandidatur von Seiten interessierter Mitglieder.

Vor einer jeder Wahl muss gemäß gesetzlichen Bestimmungen, das Organ die optimale Besetzung desselben, in Bezug auf deren qualitative und quantitative Aufstellung, festlegen. Diese Festlegung der quantitativen und qualitativen Idealzusammensetzung wird dem Organ selbst überlassen, welches im Anschluss daran eine regelmäßige Überprüfung vornimmt, um festzustellen, inwieweit die Realität der quantitativen und qualitativen Zusammensetzung mit den optimalen Erfordernissen der Idealzusammensetzung übereinstimmt. Der Aufsichtsrat hat in der Sitzung vom 10.01.2024 die quantitative und qualitative Idealzusammensetzung des Aufsichtsrates festgelegt und somit ein für angemessen erachtetes theoretisches Profil für die Kandidaten erstellt und entsprechend begründet.

Auf der Grundlage dieser Arbeit, hat der Aufsichtsrat, die innerhalb Freitag den 29.03.2024 bei der Raiffeisenkasse eingereichten Bewerbungen, auf die Übereinstimmung mit den festgelegten idealen Profile und auf das Vorliegen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Regionalgesetz Nr. 1/2000), sowie die Bestimmungen des Statuts und der Wahlordnung der Raiffeisenkasse, welche jeweils in den Vollversammlungen vom 22.01.2021 genehmigt wurden, überprüft und die Kandidatenliste entsprechend erstellt.

Wahl des Aufsichtsrates:

Es können nur Kandidaten gewählt werden, welche innerhalb der vorgesehenen Frist eine Bewerbung bei der Raiffeisenkasse eingereicht haben und die vom Aufsichtsrat geprüft und genehmigt wurde.

Auf der Kandidatenliste und auf den Wahlzettel scheinen in alphabetischer Reihenfolge die Kandidaten auf, welche lt. Bewertung des Verwaltungsrates die gesetzlichen und statutarischen Vorgaben erfüllen. Vorzugsstimmen: Sie können bis zu maximal 4 Vorzugsstimmen vergeben. Werden mehr als die maximal zulässigen Vorzugstimmen vergeben, so sind alle abgegebenen Vorzugsstimmen ungültig.

In der Anlage finden sie die vom Aufsichtsrat festgelegte Idealzusammensetzung des Organs und die Kandidatenliste mit Informationen zu der/n einzelnen Person/en.

Nachdem alle Kandidaturen die gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes erfüllen, erübrigt sich die Pflicht der Vollversammlung diejenigen Kandidaten mitzuteilen die aufgrund der Nichterfüllung der gesetzlichen Vorgaben, sowie der Bestimmungen des Statutes in der Erstellung der Kandidatenliste nicht berücksichtigt werden konnten.

Idealzusammensetzung Aufsichtsrat - Kandidatenliste Aufsichtsrat

Wahl des Schlichtungskollegium  

Das Schlichtungskollegium hat die Aufgabe, bei Streitfällen zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Gemäß Art. 45 des Statutes setzt es sich aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Diese dürfen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein. Nachdem die Bestellung des Schlichtungskollegiums im Jahr 2021 erfolgte und die Amtsdauer 3 Jahre beträgt, stehen heuer Neuwahlen an.

Wahl des Schlichtungskollegium:

Die Wahl des Schlichtungskollegiums erfolgt durch Handaufhaben mit Probe und Gegenprobe, sofern die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit dafür zustimmt. Anderenfalls erfolgt die Abstimmung durch geheime Wahl. Sie können bis zu maximal 2 Vorzugsstimmen für die effektiven Mitglieder und 2 Vorzugsstimmen für die Ersatzmitglieder vergeben.

In der Anlage finden sie die Kandidatenliste mit den Kandidaten, welche vom Raiffeisenverband Südtirol vorgeschlagen wurden, mit Informationen zu der/n einzelnen Person/en.

Kandidatenliste Schlichtungskollegium

In der jährlichen Vollversammlung werden die Mitglieder über die folgenden Themen informiert:

  • Die Einhaltung der durch die Vollversammlung beschlossenen Richtlinien zu den Vergütungen;
  • Die vom Internal Audit bestätigte Ordnungsmäßigkeit der ausbezahlten Vergütungen;
  • Dass die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates ausschließlich aus einer fixen Komponente bestehen, d.h. dass ihnen keine erfolgsbezogenen und/oder variable Vergütungselemente zuerkannt werden;
  • Dass, die Vergütungen der Angestellten der Raiffeisenkasse, also des Direktors, der Führungskräfte, der leitenden Angestellten, Angestellten und Hilfskräfte, unter Anwendung der kollektivvertraglichen Bestimmungen festgelegt sind;
  • Dass, die Vergütungen nach den Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit, Proportionalität, Gleichbehandlung und Nachhaltigkeit festgelegt sind.

Informationen an die Vollversammlung

Laut Art. 30 des Statuts hat der Verwaltungsrat einmal im Jahr der Vollversammlung den maximalen Betrag der Risikoposition im Verhältnis zu den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln, die gegenüber den Mitgliedern und Kunden übernommen werden können, vorzuschlagen.

Die Raiffeisenkasse weist zum 31.12.2023 ein Eigenkapital im Sinne der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen von Euro 115.517.695 auf. Die Höchstgrenze für Risikopositionen die gegenüber einzelnen Mitgliedern und Kunden übernommen werden können, ist in den diesbezüglichen Bestimmungen mit 25% des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals festgelegt. Dies entspricht einem Betrag von Euro 28.879.423.

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung vom 20.03.2024 beschlossen, der Vollversammlung die Festlegung der Höchstgrenze für die Übernahme von Risikopositionen gegenüber Mitgliedern und Kunden von 25% der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, vorzuschlagen.

Der Obmann als Vorsitzender des Verwaltungsrates empfiehlt den Mitgliedern der Vollversammlung die vorgeschlagenen Höchstgrenzen zu genehmigen.