Mitteilung an die Inhaber von "Schlafenden Einlagen"

Bankverbindungen, deren Guthaben mehr als 100.- Euro betragen und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007). 

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber dieser "schlafenden" Bankverbindungen mittels Einschreiben mit Rückantwort eingeladen, uns Anweisungen innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung zu erteilen.

Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist keinerlei Verfügung durch den Kunden erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass wir die "schlafende" Bankverbindung löschen und den entsprechenden Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds zur Entschädigung der Opfer von Finanzbetrug abführen müssen.

Übersicht der 2024 gelöschten schlafenden Geschäftsverbindungen

Zirkularschecks und Versicherungspolizzen

Das Wirtschafts- und Finanzministerium vertritt die Meinung , dass nach Ablauf der Verjährungsfrist (d.h. nicht erfolgte Einlösung durch den Begünstigten innerhalb von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum bzw. nicht verlangte Rückerstattung des Scheckbetrages durch den Antragsteller innerhalb von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, sofern er den Scheck materiell vorlegt) die Beträge von Zirkularschecks unwiderruflich und unabänderbar dem  im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds anheim fallen, und zwar auch dann, wenn die Bank den Scheckbetrag noch nicht abgeführt hat. Somit scheint es nicht mehr möglich zu sein, Beträge von Zirkularschecks nach Ablauf dieser Fristen zurückzuholen.

Dasselbe gilt für Versicherungspolizzen („polizze assicurative“), wenn die Begünstigten ihren Rechtsanspruch nicht innerhalb der im Art. 2952 ZGB vorgesehenen Verjährungsfrist von 2 Jahren geltend machen.