NEUWAHLEN des Mitgliedes des Verwaltungsrates für die Ortschaft Pfunders der Raiffeisenkasse 2026

Mitteilung zur Einreichung der Kandidaturen für die Neuwahl 2026

NEUWAHL des Mitgliedes des Verwaltungsrates für die Ortschaft Pfunders der Raiffeisenkasse 2026

Mitteilung zur Einreichung der Kandidaturen für die Neuwahl 2026

Im Rahmen der diesjährigen Vollversammlung der Raiffeisenkasse Vintl wird ein Mitglied des Verwaltungsrates für die Ortschaft Pfunders neu gewählt.

Jede natürliche Person, welche im Besitz der gesetzlichen und statutarischen Voraussetzungen ist, hat das Recht, für das Amt des Verwaltungsratsmitgliedes zu kandidieren. Dazu ist am Sitz der Raiffeisenkasse Vintl sowie online unter www.raiffeisen.it\vintl ein entsprechendes Formular erhältlich, welches vom Kandidaten/von der Kandidatin auszufüllen und zu unterschreiben ist und bis spätestens 04.04.2026 (mind. 25 Tage vor Vollversammlung) bei der Raiffeisenkasse persönlich abgegeben, bzw. mittels zertifizierter elektronischer Post (PEC) oder mittels Einschreiben mit Rückantwort eingereicht werden muss.

Der Verwaltungsrat der Raiffeisenkasse Vintl besteht derzeit aus 9 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

Für die Kandidatur gelten die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Regionalgesetz Nr. 1/2000), sowie die Bestimmungen des Statuts und der Wahlordnung der Raiffeisenkasse welche in der Vollversammlung vom 29.04.2021 genehmigt wurden. Sie finden die notwendigen Artikel und Informationen dazu unter www.raiffeisen.it\vintl. Wir weißen darauf hin, dass der Verwaltungsrat das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Kandidat*innen überprüfen wird. Zu diesem Zweck erhält jeder Kandidat/jede Kandidatin nach Einreichen der Kandidatur mittels genannten Formulars einen Link zu einem Online-Fragebogen zur Feststellung der Voraussetzungen. Der Verwaltungsrat erstellt nach Überprüfung dieser Angaben die Kandidatenliste. Die Liste der Kandidat*innen als Verwalter muss der jeweiligen selbst festgelegten quantitativen und qualitativen Idealzusammensetzung entsprechen, einen angemessenen Diversifizierungsgrad in Bezug, unter anderem, auf Kompetenzen, Erfahrungen, Alter, Dauer im Amt und Geschlecht widerspiegeln, die gesunde und umsichtige Führung der Genossenschaft gewährleisten und im Hinblick auf den Verwaltungsrat, aus Mitgliedern der Genossenschaft zusammengesetzt sein. Die vom Verwaltungsrat bei Erstellung der Kandidatenliste nicht berücksichtigten Kandidaturen werden der Vollversammlung anlässlich der Wahl in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht.

Vintl, 12.01.2026

Der Obmann

Radmüller Hartmann

Anlagen:

  1. 1: Auszug aus der Wahlordnung der Raiffeisenkasse
  2. 2: Auszug aus dem Statut der Raiffeisenkasse
  3. 3: Auszug aus dem Regionalgesetz Nr. 1/2000
  4. 4: Informationsmitteilung im Sinne des Art. 13 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung Nr. 679/2016

Anlage 1: Auszug aus der Wahlordnung der Raiffeisenkasse Vintl genehmigt am 29.04.2021

Artikel 5 (Einreichung der Eigenkandidaturen)

1. Eine jede Kandidatur zum Verwalter oder Aufsichtsrat muss mittels eigener von der Genossenschaft vorgegebener Formulare eingereicht werden. Diese Vordrucke müssen persönlich, mittels zertifizierter elektronischer Post oder mittels Einschreiben mit Rückantwort abgegeben werden und sie müssen bis fünfundzwanzig Tage vor dem für die erste Einberufung der Vollversammlung, die aufgerufen ist die Genossenschaftsorgane zu wählen, festgelegten Tag am Sitz der Genossenschaft eingehen.

2. Der Vordruck zur Einreichung der Kandidatur, dem die dort angefügten Dokumente beizulegen sind, hat unter anderem folgende Erklärungen des Kandidaten zu enthalten:
a) die Bestätigung, sich in keiner Situation der Unwählbarkeit zu befinden, sowie alle für das Amt, für das er kandidiert, vom Gesetz, vom Statut und von der gegenständlichen Geschäftsordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu besitzen;
b) die vorherige Annahme des Amtes für den Fall der Wahl;
c)
die Verpflichtung, für den Fall der Wahl, die mit dem Amt, für das er kandidiert, verbundenen Pflichten mit der verlangten Sorgfalt und Professionalität, im Bewusstsein der damit verbundenen Verantwortung, zu erfüllen und dem Amt die angemessene Zeit und Ressourcen zu widmen;
d) die Verpflichtung für den Fall der Wahl, die im Artikel 3, Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur ständigen Weiterbildung zu erfüllen;

3. Ein jeder Kandidat legt dem Vordruck laut Absatz 2 ein nach dem von der Genossenschaft vorgegebenen Vordruck verfasstes kurzes Curriculum Vitae und eine Übersicht mit den jeweiligen Tätigkeiten als Verwalter, Kontrollratsmitglied und/oder Mitglied des Aufsichtsrates in anderen Gesellschaften als der Genossenschaft bei.

4. Einige nicht ausführende Verwalter der Genossenschaft, die vom Verwaltungsrat ernannt und die durch von ihnen ausgewählte Personen unterstützt werden, prüfen, ob jeder Kandidat im Besitz der vom Gesetz, vom Statut und von den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Voraussetzungen ist.

Artikel 8 (Öffentlichkeit der Kandidaten)

1. Die Liste aller Kandidaten gemäß Artikel 7, Absatz 1, wird zumindest fünfzehn Tage vor dem für die erste Einberufung der Vollversammlung, die aufgerufen ist die Genossenschaftsämter zu wählen, festgelegten Tag am Rechtssitz sowie in jeder Niederlassung der Genossenschaft sichtbar angeschlagen und auf der Internetseite der Genossenschaft veröffentlicht.

Artikel 3 (Verpflichtende Weiterbildung für die Verwalter und Aufsichtsräte)

1. Für das Amt des Verwalters oder des Aufsichtsrates können jene Verwalter oder Aufsichtsräte nicht kandidieren, welche während ihrer letzten dreijährigen Amtszeit in der Genossenschaft nicht mindestens 25 anerkannte Fortbildungsstunden, davon mindestens acht pro Jahr, besucht haben. Für jene Verwalter und Aufsichtsräte, die aus der ersten Amtszeit scheiden, wird die Anzahl der Fortbildungsstunden um 30% erhöht.

2. Der Raiffeisenverband Südtirol Gen. regelt die anerkannte Fortbildung für die Verwalter und Aufsichtsräte und bestimmt die Fälle einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung.

Artikel 4 (Grenzen für die Ämterhäufung der Verwalter und Aufsichtsräte)

1. Jeder Verwalter und jeder Aufsichtsrat darf nicht mehr ausüben als:

a) fünf Ämter als Verwalter, Kontrollratsmitglied und/oder Mitglied des Aufsichtsrates in einer anderen Gesellschaft als der Genossenschaft, sofern er in dieser nicht Mitglied des Vollzugsausschusses ist;

b) drei Ämter als Verwalter, Kontrollratsmitglied und/oder Mitglied des Aufsichtsrates in einer anderen Gesellschaft als der Genossenschaft, falls er in dieser Mitglied des Vollzugsausschusses ist.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Ämter in den folgenden Gesellschaften nicht gezählt:

a) Gesellschaften, die Teil der Raiffeisenorganisation sind;

b) Gesellschaften, die Teil der nationalen oder internationalen genossenschaftlichen Bewegung sind;

c) Gesellschaften, an denen die Genossenschaft eine Beteiligung hält;

d) Gesellschaften, die ein Eigenkapital unter fünfzig Millionen Euro aufweisen.

3. Wenn der Verwalter oder der Aufsichtsrat auch nur eine der im ersten Absatz angeführten Beschränkungen überschreitet, informiert er zeitgerecht den Verwaltungsrat, der, nachdem er den Sachverhalt im Lichte der Interessen der Genossenschaft bewertet hat, den betroffenen Verwalter oder Aufsichtsrat auffordern kann, sich an die Vorgaben des gegenständlichen Artikels anzupassen. Wenn

er die genannten Verwalter oder Aufsichtsräte nicht auffordert, sich anzupassen, erklärt er die Gründe dafür im Lagebericht.

4. Wenn der Verwalter oder Aufsichtsrat seiner Aufforderung zur Anpassung nicht umgehend nachkommt, erwähnt der Verwaltungsrat diesen Umstand im Lagebericht und kann der Vollversammlung die Abberufung des genannten Verwalters oder Aufsichtsrates aufgrund eines wichtigen Grundes vorschlagen.

Anlage 2: Auszug aus dem derzeit geltenden Statut der Raiffeisenkasse Vintl genehmigt in der Vollversammlung vom 21.01.2021

Artikel 32 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates)

Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Obmann und aus 8 Verwaltern zusammen, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern gewählt werden. Zwei Verwaltungsratsmitglieder werden unter den Mitgliedern gewählt, die in der Fraktion Niedervintl der Gemeinde Vintl den Wohnsitz haben oder tätig sind, zwei Verwaltungsratsmitglieder werden unter den Mitgliedern gewählt, die in der Gemeinde Terenten den Wohnsitz haben oder tätig sind, ein Verwaltungsratsmitglied wird unter den Mitgliedern gewählt die in der Fraktion Obervintl der Gemeinde Vintl den Wohnsitz haben oder tätig sind, ein Verwaltungsratsmitglied wird unter den Mitgliedern gewählt die in der Fraktion Weitental der Gemeinde Vintl den Wohnsitz haben oder tätig sind, ein Verwaltungsratsmitglied wird unter den Mitgliedern gewählt die in der Fraktion Pfunders der Gemeinde Vintl den Wohnsitz haben oder tätig sind, ein Verwaltungsratsmitglied wird unter den Mitgliedern gewählt die in der Fraktion Meransen der Marktgemeinde Mühlbach den Wohnsitz haben oder tätig sind, ein Verwaltungsratsmitglied wird unter den Mitgliedern gewählt die entweder in den Fraktionen Vals, Spinges oder dem Hauptort Mühlbach der Marktgemeinde Mühlbach den Wohnsitz haben oder tätig sind.

Der Obmann wird in Erfüllung der gebietsmäßigen Vertretung laut vorhergehendem Absatz, der Gemeinde oder der Fraktion zugerechnet, in der er den Wohnsitz hat oder tätig ist.

Nicht gewählt werden dürfen und verlieren, wenn sie gewählt worden sind, ihr Amt:

a) Die voll oder beschränkt Entmündigten, diejenigen, gegen welche der Konkurs eröffnet wurde, und diejenigen, welche zu einer Strafe verurteilt wurden, die das auch nur zeitweilige Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter oder die Unfähigkeit, leitende Funktionen auszuüben, mit sich bringt;

b) diejenigen, welche nicht in Besitz der gesetzlichen Voraussetzungen der Berufserfahrung, Ehrbarkeit und Unabhängigkeit sind;

c) diejenigen, welche mit anderen Verwaltungsratsmitgliedern der Genossenschaft bis einschließlich zweiten Grades verwandt oder verschwägert oder aber verheiratet sind;

d) die Bediensteten der Genossenschaft und die ihnen Gleichgestellten sowie diejenigen, die es gewesen sind, und zwar für drei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

e) diejenigen, welche mit einer anderen Bank, Finanz- oder Versicherungsgesellschaft, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft tätig ist, durch ein abhängiges Arbeitsverhältnis oder durch freie Mitarbeit verbunden sind oder in diesen Verwaltungs- oder Kontrollorganen angehören. Unbeschadet der gesetzlichen Grenzen ist dieser Nichtwählbarkeits- und Verfallsgrund ist gegenüber jenen Personen nicht gegeben, die diese Ämter in einer Finanzgesellschaft, die an der Genossenschaft beteiligt ist, in Finanzgesellschaften zur regionalen Entwicklung, in Körperschaften der Organisation, auch wenn sie in Form einer Gesellschaft gegründet sind, in von der Genossenschaft auch indirekt beteiligten Gesellschaften oder in Garantiekonsortien oder -genossenschaften bekleiden;

f) diejenigen, die das Amt eines Landtags- oder Regionalratsabgeordneten, das eines Gemeindereferenten oder Bürgermeisters, das eines Landeshauptmannes oder Präsidenten der Region, das eines Mitglieds der jeweiligen Regierungen sowie diejenigen, die das Amt eines Mitglieds des nationalen oder europäischen Parlaments oder das eines Mitglieds der italienischen Regierung oder der EU-Kommission bekleiden oder in den sechs vorangehenden Monaten bekleidet haben; genannte Unwählbarkeits- und Verfallsgründe gelten für die in jenen Einrichtungen bekleideten Ämter, deren Zuständigkeit das Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft umfasst;

g) diejenigen, die in den zwei der Ergreifung der entsprechenden Maßnahme vorangehenden Geschäftsjahren, Verwaltungs-, Direktions- oder Kontrollfunktionen in der Genossenschaft ausgeübt haben, wenn diese einem der Verfahren in Krisensituationen laut Titel IV, Art. 70 u. ff des Bankwesengesetzes Nr. 385/1993 unterworfen wurde. Dieser Unwählbarkeits- und Verfallsgrund hat eine Dauer von 5 Jahren ab Ergreifung der entsprechenden Maßnahmen.

h) diejenigen, die die Ausbildungsanforderungen, die auf Basis einer spezifischen, von der Vollversammlung gemäß der vom Verband definierten Leitlinie genehmigten Geschäftsordnung vorgesehen sind, nicht erfüllt haben. Für die Zwecke der Aufsichtsbestimmungen sind diejenigen als unabhängige Verwalter angesehen, die:

• weder direkt noch indirekt wesentliche vermögensrechtliche oder berufliche

Beziehungen zur Genossenschaft unterhalten oder in den letzten drei

Geschäftsjahren unterhalten haben;

• nicht das Amt eines ausführenden Verwalters in einer anderen von der Genossenschaft kontrollierten Gesellschaft innehaben;

• keine Aktionäre oder Verwalter sind oder wesentliche Geschäftsbeziehungen mit der Prüfungsgesellschaft oder mit dem mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft beauftragten Rechnungsprüfer unterhalten;

• nicht Ehepartner, Verwandter oder Verschwägerter bis einschließlich des zweiten Grades einer Person sind, die sich in einer der in den vorstehenden Punkten genannten Situationen befindet.

Nicht zu Verwaltern gewählt werden dürfen diejenigen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben.

Anlage 3: Auszug aus dem Regionalgesetz Nr. 1 vom 14.01.2000 igF

Art. 4 (Professionalität der Exponenten der Genossenschaftsbanken)

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind unter natürlichen Personen auszuwählen, die – auch alternativ – mindestens ein Jahr lang nachstehende Tätigkeiten ausgeübt haben:

  1. Verwaltungs- oder Kontrolltätigkeit oder Leitungsaufgaben im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor;
  2. Verwaltungs- oder Kontrolltätigkeit oder Leitungsaufgaben bei börsennotierten Gesellschaften oder bei Gesellschaften von mindestens vergleichbarer Größe und Komplexität wie die Bank, bei der das Amt bekleidet werden soll;
  3. berufliche Tätigkeit im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor oder sonstige für die Banktätigkeit wie auch immer relevante Tätigkeiten; die berufliche Tätigkeit muss sich – auch in Bezug auf die Dienstleistungsempfänger – durch einen angemessenen Grad an Komplexität auszeichnen und muss kontinuierlich und in erheblichem Umfang in den oben genannten Sektoren ausgeübt werden;
  4. Lehrtätigkeit an Hochschulen als Dozent der ersten oder zweiten Ebene in Rechts- oder Wirtschaftsfächern oder sonstigen für die Tätigkeit im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor wie auch immer relevanten Fächern;
  5. wie auch immer benannte Verwaltungs-, Leitungs-, Führungs- oder Spitzenfunktionen bei öffentlichen Körperschaften oder öffentlichen Verwaltungen, die im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor tätig sind, vorausgesetzt, dass Größe und Komplexität der Körperschaft, bei der der Exponent diese Funktionen ausgeübt hat, mit jenen der Bank, bei der das Amt bekleidet werden soll, vergleichbar sind.

(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats muss mindestens drei Jahre lang die Tätigkeiten oder Funktionen laut Abs. 1 ausgeübt haben.

(3) In Abweichung von Abs. 1 darf nicht mehr als die Hälfte der nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats unter natürlichen Personen ausgewählt werden, die – auch alternativ – mindestens ein Jahr lang nachstehende Tätigkeiten ausgeübt haben:

  1. Lehrtätigkeit in Rechts- oder Wirtschaftsfächern oder sonstigen für die Tätigkeit im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor wie auch immer relevanten Fächern;
  2. wie auch immer benannte Verwaltungs-, Leitungs-, Führungs- oder Spitzenfunktionen bei öffentlichen Körperschaften oder öffentlichen Verwaltungen, sofern diese Funktionen die Verwaltung wirtschaftlich-finanzieller Ressourcen umfassen;
  3. Verwaltungs- oder Kontrolltätigkeit oder Leitungs- bzw. verantwortungsvolle Aufgaben bei wechselseitigen Körperschaften oder Unternehmen oder eine Tätigkeit als in spezifischen Listen oder Verzeichnissen eingetragener Freiberufler in einem geistigen Beruf.

(4) Entspricht die Hälfte laut Abs. 3 keiner ganzen Zahl, so wird sie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

(5) Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats, wenn dieser aus drei Mitgliedern besteht, bzw. mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn dieser aus mehr als drei Mitgliedern besteht, sowie – in beiden Fällen – mindestens ein Ersatzmitglied sind unter natürlichen Personen auszuwählen, die im Verzeichnis der Abschlussprüfer eingetragen sind und mindestens drei Jahre Abschlussprüfungen durchgeführt haben. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats sind unter natürlichen Personen auszuwählen, die – auch alternativ – mindestens drei Jahre lang die Tätigkeit eines Abschlussprüfers oder die Tätigkeiten laut Abs. 1 und Abs. 3 ausgeübt haben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats muss – auch alternativ – mindestens vier Jahre lang die Tätigkeit eines Abschlussprüfers oder die Tätigkeiten laut den Abs. 1 und 3 ausgeübt haben.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats, welche die Professionalität laut Abs. 3 Buchst. c) aufweisen, verlieren ihr Amt, falls sie nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Ernennung erfolgreich ein Schulungsprogramm absolvieren, das vom anerkannten Vertretungsverband der Genossenschaftsbewegung, dem die Bank angeschlossen ist, oder von der Mutterkörperschaft der genossenschaftlichen Bankengruppe, zu der die Bank gehört, mit einer oder mehreren Universitäten organisiert wird.

(7) Der Generaldirektor und die Person, die eine gleichwertige Funktion ausübt, sind unter natürlichen Personen auszuwählen, die eine mindestens dreijährige spezifische Erfahrung im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungsbereich haben, die sie durch die Ausübung von Verwaltungs- oder Kontrolltätigkeiten oder von genossenschaftlicher Revision oder von Leitungs- oder Führungsaufgaben im Kredit-, Finanz-, Wertpapier- oder Versicherungssektor oder bei börsennotierten Gesellschaften oder bei Gesellschaften von mindestens vergleichbarer Größe und Komplexität wie die Bank, bei der das Amt bekleidet werden soll, erworben haben.

(8) Für die Erfüllung der Voraussetzungen laut den vorstehenden Absätzen wird für die Exponenten der Bank, die nicht im Verzeichnis der Abschlussprüfer eingetragene Mitglieder des Aufsichtsrats sind, die in den zwanzig Jahren vor dem Amtsantritt erworbene Erfahrung berücksichtigt; die gleichzeitig in mehreren Funktionen erworbenen Erfahrungen werden nur im Hinblick auf den Zeitraum berechnet, in dem diese ausgeübt wurden, sie werden jedoch nicht kumuliert.

Art. 6 (Ehrbarkeit der Exponenten der Banken)

(1) Nachstehende Personen dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrats noch Mitglied des Aufsichtsrats noch Generaldirektor sein noch eine gleichwertige Funktion ausüben:

  1. Personen, die kraft Gesetzes voll entmündigt wurden oder sich in einer der anderen Situationen laut Art. 2382 des Zivilgesetzbuchs befinden;
  2. Personen, die mit endgültigem Urteil zu nachstehenden Strafen verurteilt wurden:
  1. zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat, die in den Bestimmungen in Sachen Gesellschaften, Konkurse, Banken, Finanzwesen, Versicherungen, Zahlungsdienste, Geldwäschebekämpfung, zur Ausübung von Investitionsdienstleistungen und der gemeinsamen Vermögensverwaltung zugelassene Vermittler, Märkte und zentrale Verwaltung von Finanzinstrumenten, Anregung zum öffentlichen Sparen, Emittenten vorgesehen ist, bzw. wegen eines der Verbrechen laut der Art. 270-bis, 270-ter, 270-quater, 270-quater.1, 270-quinquies, 270-quinquies.1, 270-quinquies.2, 270-sexies, 416, 416-bis, 416-ter, 418 und 640 des Strafgesetzbuchs;
  2. zu einer mindestens einjährigen Gefängnisstrafe wegen eines Verbrechens gegen die öffentliche Verwaltung, gegen den öffentlichen Glauben, gegen das Vermögen oder wegen Steuerdelikten;
  3. zu einer mindestens zweijährigen Gefängnisstrafe wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens jeglicher Art;
  1. Personen, die den von der Gerichtsbehörde gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 6. September 2011, Nr. 159 verfügten Vorbeugungsmaßnahmen unterzogen wurden;
  2. Personen, denen zum Zeitpunkt des Amtsantritts zeitweise die Ausübung leitender Funktionen bei juristischen Personen oder Unternehmen bzw. zeitweise oder dauerhaft die Ausübung von Verwaltungs-, Leitungs- und Kontrollaufgaben im Sinne des Art. 144-ter Abs. 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385 und des Art. 190-bis Abs. 3 und 3-bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Februar 1998, Nr. 58 verboten ist oder die sich in einer Situation laut Art. 187-quater des letztgenannten Dekrets befinden.

(2) Personen, die mit Strafzumessung auf Antrag der Parteien oder mit abgekürztem Verfahren mit endgültigem Urteil zu einer der nachstehenden Strafen verurteilt wurden, dürfen weder Mitglied des Verwaltungsrats noch Mitglied des Aufsichtsrats noch Generaldirektor sein noch eine gleichwertige Funktion ausüben:

    1. zur Strafe laut Abs. 1 Buchst. b) Z. 1), außer im Fall des Erlöschens der Straftat im Sinne des Art. 445 Abs. 2 der Strafprozessordnung;
    2. zu den Strafen laut Abs. 1 Buchst. b) Z. 2) und 3), für die dort angegebene Dauer, außer im Fall des Erlöschens der Straftat im Sinne des Art. 445 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

(3) In Bezug auf die vollständig oder teilweise von ausländischen Rechtsordnungen geregelten Sachverhalte wird das Nichtbestehen der Situationen laut der Abs. 1 und 2 auf der Grundlage einer Bewertung der materiellen Gleichwertigkeit überprüft.

(4) In Bezug auf Abs. 1 Buchst. b) und c) und auf Abs. 2 bleiben die Wirkungen der Wiedereinsetzung in die früheren Rechte und der Aufhebung des Urteils wegen Abschaffung der Straftat im Sinne des Art. 673 Abs. 1 der Strafprozessordnung unberührt.

Anlage 4: Informationsmitteilung Datenschutz

Informationsmitteilung im Sinne des Art. 13 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung Nr. 679/2016
Kandidatur Gremien der Bank

Auf Grund der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben muss die Bank im Zuge einer Kandidatur für eines der Gremien unserer Bank prüfen, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies erfolgt durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, welche der Kandidat im Zuge des Bewerbungsverfahrens der Bank mitteilt. Im Sinne datenschutzrechtlichen Bestimmungen informieren wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, die unsere Bank im Zusammenhang mit der Abwicklung der Kandidatur für eines der Gremien der Bank vornimmt.

(Quelle der Daten, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung)

Ihre personenbezogenen Daten werden direkt bei Ihnen erhoben und für jene Zwecke verarbeitet, die eng mit Abwicklung der Kandidatur bzw. des Bewerbungsverfahrens für eines der Gremien der Bank verbunden sind. Nachdem die Bank stringenten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterliegt, welche unter anderem die Voraussetzungen der Mitglieder der Gremien der Bank betrifft, verarbeitet unser Institut Ihre personenbezogenen Daten somit primär, um die Einhaltung von normativen Auflagen zu gewährleisten (Art. 6, Abs. 1 lit. c DSGVO).

Gleiches gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Angehörigen (verwandte bzw. verschwägerte Personen). Auch deren Daten verarbeiten wir lediglich zwecks Erfüllung der aufsichtsrechtlich vorgesehenen Auflagen.

Nachdem die Verarbeitung primär zur Erfüllung von gesetzlichen Auflagen dient, ist ein dediziertes Einverständnis Ihrerseits nicht notwendig.

(Art der verarbeiteten Daten - Datenkategorien)

Im Normalfall verarbeiten wir im Zusammenhang mit obgenanntem Zweck nur personenbezogene Daten (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdaten, Wohnsitz, Identifikationsdokumente, Ausbildungsgrad, Berufliche Erfahrung, Verwandtschaftsverhältnisse etc.). Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen sind wir in einigen Fällen dazu verpflichtet auch Daten der besonderen Kategorien (z.B. politische Zugehörigkeit, Rollen/Funktionen in Institutionen) zu verarbeiten.

(Art der Datenverarbeitung und Sicherheitsmaßnahmen)

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt für die oben genannten Zwecke händisch oder elektronisch und jedenfalls unter Einhaltung sämtlicher organisatorischer und technischer Sicherheitsmaßnahmen, sodass die Sicherheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist. Wir gewährleisten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unter Beachtung der Rechte, Grundfreiheiten und der Würde des Betroffenen, im Besonderen in Bezug auf die Privatsphäre, die persönliche Identität und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, vorgenommen wird. Die Verarbeitung erfolgt durch unsere Mitarbeiter, die von den personenbezogenen Daten Kenntnis erlangen, und hierfür explizit beauftragt sowie entsprechend instruiert wurden.

Gemäß den gesetzlichen und statutarischen Vorgaben werden alle Informationen und Daten, betrieblicher und persönlicher Art, in deren Kenntnis wir in Ausübung unserer Tätigkeit gelangen, streng vertraulich behandelt und nur für jene Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt bzw. weitergegeben wurden.

(Aufbewahrungszeit)

Ihre Daten werden gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten im Sinne der zivilrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorgaben aufbewahrt. Im Zusammenhang mit der Speicherdauer wird darauf hingewiesen, dass eine Löschung Ihrer Daten frühestens nach 6 Jahren ab Ausscheiden aus dem Amt, für welche Ihre Daten erfasst und verarbeitet werden, erfolgt.

Die personenbezogenen Daten der Kandidaten, welche nicht gewählt werden, werden nach 5 Jahren nach der Kandidatur gelöscht.

(Weitergabe der Daten an Dritte)

Wir geben Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht aktiv an Außenstehende weiter.

Es kann jedoch vorkommen, dass Dritte Kenntnis Ihrer Daten erlangen. Dies kann z.B. bei unseren IT-Dienstleistern der Fall sein, welche sich um die Betreuung und den Support der Anwendungen und Systeme kümmern, in welchen auch Ihre personenbezogenen Daten gespeichert sind. Zu diesen Dienstleistern zählt beispielsweise die RIS KonsGmbH aus Bozen. Die Dienstleister wurden zu Auftragsverarbeitern ernannt und sind vertraglich verpflichtet Ihre Daten vertraulich, gemäß den geltenden Sicherheitsstandards und unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu verarbeiten. Zudem kann es vorkommen, dass Ihre Daten im Zuge von operativen Beratungen an unsere Dienstleister weitergegeben werden. Hierzu zählen unter anderem die Raiffeisen Landesbank Südtirol AG aus Bozen oder die Raiffeisenverband Südtirol Gen. aus Bozen. Diese unterstützen uns beispielsweise in der Bewertung der Voraussetzungen der Kandidatur, um sicherzustellen, dass die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten sind. Auch diese Dienstleister werden hierfür zum Auftragsverarbeiter ernannt.

Gleichzeitig geben wir Ihre personenbezogenen Daten auf Nachfrage auch an Aufsichtsbehörden und Institutionen (z.B. Banca d‘Italia) weiter. Diese verarbeiten Ihre Daten als autonome Verantwortliche.

Im Zusammenhang mit der Weitergabe von Daten an Dritte teilt die Bank außerdem mit, dass im Zuge der Verarbeitungstätigkeiten auch cloud-basierte Dienste zur Anwendung gelangen. Der Verantwortliche der Datenverarbeitung legt Wert darauf, dass die Server der jeweiligen Cloud-Dienste innerhalb der Europäischen Union betrieben und höchste IT-Sicherheitsstandards gewährleistet werden.

In vereinzelten Fällen, vor allem bei internen operativen Verarbeitungstätigkeiten, kann es vorkommen, dass Dienstleister der Bank aus den USA stammen. Dies ist z.B. für die Anwendungen des Unternehmens Microsoft, dessen Sitz sich in den USA befindet, der Fall (z.B. Microsoft Office 365). Wenngleich die Bank durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen, sogenannte standard contractual clauses, und zusätzlich definierte technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. verpflichtendes Cloud-Hosting in der EU), die Verwendung der Daten durch den Hersteller einschränkt bzw. unterbindet, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass auf Grund verschiedener gesetzlicher Auflagen in den USA eine Verwendung von Daten durch US-amerikanische Behörden erzwungen wird. Derzeit laufen Verhandlungen auf höchster politischer Ebene, um die Datenverarbeitungstätigkeiten zwischen der EU und den USA umfassend zu reglementieren.

(Rechte des Betroffenen)

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihnen als „Betroffener der Datenverarbeitung“ gemäß Datenschutz-Grundverordnung besondere Rechte zuerkannt werden:

Grundverordnung besondere Rechte zuerkannt werden:

  • Recht auf Auskunft: Die Art, die Herkunft, die Logik sowie die Zweckbestimmung der Verarbeitung muss Ihnen auf Anfrage bekanntgegeben werden.
  • Recht auf Berichtigung: Sofern Ihre Daten nicht/nicht mehr korrekt sind, können diese berichtigt bzw. vervollständigt werden, wenn ein diesbezügliches Interesse besteht. Es steht Ihnen zu, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  • Recht auf Löschung: Auf Anfrage können Sie eine Löschung Ihrer personenbezogenen Daten fordern, welcher seitens des Verantwortlichen, vorbehaltlich gesetzlicher/vertraglicher Auflagen, nachgekommen werden muss.
  • Recht auf Einschränkung bei gesetzeswidriger Verarbeitung: In gewissen Fällen können Sie eine zeitweise Einschränkung der Verarbeitung der Daten vornehmen lassen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Auf Anfrage müssen Ihnen Ihre Daten in verständlicher Art und Weise zur Verfügung gestellt bzw. an Dritte übertragen werden;
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung: Die Zustimmung zur Verarbeitung kann jederzeit widerrufen werden.

Für die Ausübung dieser Rechte können Sie sich direkt an die Bank wenden. Bitte richten Sie etwaige Anfrage schriftlich an den Verantwortlichen der Datenverarbeitung bzw. den Datenschutzbeauftragten (auch „DPO“ genannt), wie nachfolgend genauer beschrieben.

Wir erinnern daran, dass der Betroffene jederzeit eine Beschwerde an die nationale Datenschutzbehörde „Garante per la protezione dei dati personali“ richten kann.

(Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Datenschutzbeauftragter - „DPO“)

Verantwortlicher der Datenverarbeitung ist die Raiffeisenkasse Vintl Gen., mit Sitz in 39030 Vintl, Raiffeisenplatz 1, Tel. 0472 868911, E-Mail: rk.vintl@raiffeisen.it

Die Bank sieht die Rolle eines sogenannten Datenschutzbeauftragten, auch „DPO-Data Protection Officer“ genannt, vor. Dieser dient u.a. als Ansprechpartner für Fragen zu den Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten und die Geltendmachung von Rechten. Zum Datenschutzbeauftragten wurde der Raiffeisenverband Südtirol Gen., mit Sitz in Bozen, Raiffeisenstraße 2, ernannt. Dieser ist bei vorgenannter postalischer Adresse oder unter folgender E-Mail erreichbar: dpo.rk.vintl@raiffeisen.it

Mit freundlichen Grüßen

Raiffeisenkasse Vintl Gen.