Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen

Die Mitteilung zu den wichtigsten Transparenzbestimmungen und die Informationsblätter zu den einzelnen angebotenen Bankdienstleistungen gemäß den Bestimmungen über die Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen (Bankwesengesetz Nr. 385/1993 und entsprechende Durchführungsbestimmungen) sind nachstehend einsehbar.  

Informationsblätter

Erweiterte Offenlegung gemäß Rundschreiben der Banca d'Italia Nr. 285 vom 17.12.2013

In Beachtung der Bestimmungen die von der sogenannten Säule 3 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel III) vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen, betreffend die Angemessenheit der Eigenmittel, die Exposition der Risiken und die allgemeinen Eigenschaften der Steuerungs- und Kontrollsysteme derselben, veröffentlicht.

Erweiterte Offenlegung Säule 3 Basel III

 

Umgang mit den Nachhaltigkeitsrisiken - Vergütungsleitlinie

Einbeziehung Nachhaltigkeitsrisiken_21.11.2023

Die Verordnung (EU) Nr. 2088/2019 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) sieht Vorschriften für die Finanzberater bezüglich der Offenlegungspflicht bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken vor. Laut Art. 5 der gegenständlichen Verordnung sind die Raiffeisenkassen demnach zur Offenlegung von Informationen auf der Internetseite verpflichtet, wie ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Diesbezüglich wird folgendes mitgeteilt: 

 

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken – also einem Ereignis oder einer Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte – liegt im ureigensten Sinne der Raiffeisenkasse und gehört damit zum Fundament ihres Geschäftsmodells. Dazu hat die Raiffeisenkasse eigene Regeln und Richtlinien erarbeitet und implementiert. Die in der Raiffeisenkasse geltende Vergütungsleitleitline und das geltende Vergütungssystem enthält keinerlei Punkte, die der Einbeziehung dieser Nachhaltigkeitsrisiken widersprechen bzw. diese untergraben. An der Verankerung von Kriterien, die die aktive Unterstützung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken fördern, wird gearbeitet.

 

Covid-Finanzinformationen

Halbjährliche Offenlegung von Covid-Finanzinformationen gemäß Leitlinien EBA/GL/2020/07

Mit Mitteilung vom 30.06.2020 hat die Banca d’Italia die Leitlinien der EBA implementiert und wie darin vorgesehen, werden die Banken und die weniger bedeutsamen Bankengruppen auf nationaler Ebene dazu verpflichtet, folgende Informationen zu liefern:

  1. Über Finanzierungen, die die Anforderungen in Absatz 10 der EBA-Leitlinien zu gesetzlichen Moratorien und Moratorien ohne Gesetzesform für Darlehenszahlungen vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise erfüllen;
     
  2. Über Finanzierungen, die Stundungsmaßnahmen (sog. forbearance measures) im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise unterliegen;
     
  3. Über neue Finanzierungen, die staatlichen Garantieregelungen unterliegen.

In Beachtung der Bestimmungen, die von den EBA-Leitlinien vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen zu den Covid-Moratorien veröffentlicht.

Raiffeisenkasse Sarntal Gen.

Halbjährliche Offenlegung von Covid-Finanzinformationen gemäß EBA/GL/2020/07 zum 31.12.2022

 

Legalitätsrating

In Erfüllung der Pflichten, welche vom Art. 6 des Ministerialdekrets Nr. 57 vom 20.02.2014 in Umsetzung des Art. 5-ter des Gesetzesdekrets Nr. 1 vom 24.01.2012, umgewandelt mit Änderungen in Gesetz Nr. 27 vom 24.03.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 81 am 07.04.2014) vorgesehen sind, veröffentlicht die Raiffeisenkasse Sarntal Genossenschaft jährlich innerhalb 30. April einen Bericht über jene Fälle, in denen das Legalitäts-Rating keinen Einfluss auf die Zeiten und Kosten der Kreditgenehmigung und die gewährten wirtschaftlichen Bedingungen hat, wobei die dafür verantwortlichen Gründe anzugeben sind.

Die Raiffeisenkasse Sarntal Genossenschaft erklärt, dass im Laufe des Jahres 2023 keine Finanzierungsanfragen von Unternehmen mit Legalitätsrating gestellt wurden.

 

"Che cosa cambia nella gestione delle crisi bancarie" - Dokument Banca d'Italia vom 8. Juli 2015

 

Schlafende Einlagen

Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.

Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.

Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.