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Bilanzen

Offenlegung

ERWEITERTE OFFENLEGUNG GEMÄSS EU-VERORDNUNG NR.575/2013 (CRR) AKTUALISIERT DURCH EU-VERORDNUNG NR.876/2019 (CRR2)

Die aufsichtlichen Bestimmungen sehen für Banken die Offenlegung von bestimmten Informationen zu den Risiken der Säule 1 und 2, zur Angemessenheit der aufsichtlichen Eigenmittel, zur Risikoexposition und zu den Risikomessungs- und Steuerungstechniken vor, um die Markttransparenz zu erhöhen. Die genannten Informationen werden, gemäß der Capital Requirements Regulation (Verordnung (EU) 575/2013 sog. CRR, nachfolgend geändert durch die Verordnung (EU) 876/2019 sog. CRR2), Teil VIII, wie folgt unterteilt:
- Tabellen mit qualitativen Informationen zu Strategien, Prozessen und Methoden der Risikomessung und -steuerung;

- Meldebogen mit quantitativen Informationen zum Eigenkapital der Bank, zur Risikoexposition und zu den Kreditrisikominderungstechniken (CRM).
Gemäß der CRR2 gilt die Raiffeisenkasse Untereisacktal Genossenschaft als „kleines und nicht komplexes Institut“, welches den Informationspflichten gemäß Artikel 433b unterliegt.

 

Erweiterte Offenlegung laut Leitlinien EBA/GL/2020/07