Art. 27 bis 31, sowie Art. 38
Für folgende Personenkategorien sieht das Versicherungsinstitut N.I.S.F. eine einmalige Prämie für den Monat März im Wert von 600,00 € vor:
- Freiberufler und fortwährend freie Mitarbeiter, mit einer zum 23. Februar 2020 aktiven Position bzw. Mehrwertsteuerposition, die in der Sonderverwaltung des N.I.S.F. eingetragen sind, keine Rente beziehen und in keiner weiteren Pflichtpensionskasse eingetragen sind;
- Selbständige, die in der allgemeinen Pflichtversicherung (AGO – assicurazione generale obbligatoria) eingeschrieben sind, keine Rente beziehen und in keiner weiteren Pflichtpensionskasse, mit Ausnahme der Sonderverwaltung des N.I.S.F., eingetragen sind;
- Saisonmitarbeiter im Tourismussektor und in Thermaleinrichtungen, die Im Zeitraum ab 01. Jänner 2019 und bis zur Veröffentlichung des vorliegenden Dekretes ungewollt ihre Tätigkeit beendet haben, keine Rente beziehen und sich in keinem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis befinden;
- Landarbeiter auf Zeit (OTD), die keine Rente beziehen und im Jahr 2019 mindestens 50 effektive Tage in der Landwirtschaf gearbeitet haben;
- Mitarbeiter, die in der Pensionskasse der Künstler eingetragen sind, die mindestens 30 Tagesbeiträge im Vorjahr 2019 bezogen auf ein Einkommen von nicht mehr als 50.000,00 € einbezahlt haben, die keine Rente beziehen und sich in keinem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis befinden.
Der Betrag gilt nicht als bemessungspflichtiges Einkommen. Die Prämien sind nicht untereinander kumulierbar.
Anspruchsberechtigte Personen müssen einen Antrag an das N.I.S.F. stellen, welches die Auszahlung innerhalb der zur Verfügung gestellten Geldmittel übernimmt.