Art. 78
Art. 78 sieht eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft und der Fischerei vor:
- So wird der Prozentsatz für die Vorauszahlungen der Beiträge in Form der Direktzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe (im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1307/2013) von 50% auf 70% erhöht. Die Auszahlung erfolgt innerhalb 31. Juli 2020 durch die Zahlstelle („organismo pagatore“) im Sinne von Art. 10-ter des Gesetzesdekrets Nr. 27/2019.
- Zu Gunsten der landwirtschaftlichen Betriebe, der Fischerei und der Aquakulturen wird ein Fonds in Höhe von 100 Millionen Euro eingerichtet. Der Fonds ist für die Gesamtdeckung der Passivzinsen für Bankfinanzierungen für Umlaufvermögen und Umschuldung, für die Deckung der Kosten für die in den letzten zwei Jahren entstandenen Zinsen auf Darlehensverträge, sowie für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten bestimmt.
- Die Kriterien und Vorgehensweise für die Umsetzung des Fonds werden durch Dekrete des Ministeriums für Landwirtschafts- und Forstpolitik in Absprache mit der Staat-Regionen-Konferenz erfolgen.