Art. 24
Eine weitere Maßnahme betrifft beeinträchtigte Personen und pflegende Familienangehörige, welche in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind und aufgrund ihrer Invalidität bzw. für die Betreuung schwer beeinträchtigter Personen die 3-tägige Freistellung laut Gesetz 104/1992 (Art. 33 Abs. 3 ) – Rahmengesetz zur Betreuung, soziale Eingliederung und Rechte der Personen mit Beeinträchtigung - beanspruchen.
Die genannte Freistellung wird für die Monate März und April 2020 um 12 Tage verlängert.