Bestimmungen zur Verwendung von Bargeld
MITTEILUNGEN AN DIE KUNDEN

Wir teilen unseren Kunden mit, dass das Gesetzesvertretende Dekret (GvD) Nr. 90/2017, in Kraft ab 04.07.2017, die Bestimmungen des GvD Nr. 231/2007 hinsichtlich der Verwendung von Bargeld und Überbringerpapieren mit dem Haushaltsgesetz 2020 (GDNr. 124/2019) abgeändert haben.

 

Änderung der Vorgaben betreffend die Übertragung von Bargeld oder Überbringerpapieren

Ab 1. Jänner 2023 ist die aus welchem Grund auch immer zwischen natürlichen und/oder nicht natürlichen Personen durchgeführte Übertragung von Bargeld oder von Überbringerpapieren in Euro oder Fremdwährung untersagt, wenn der Gesamtwert der eventuell auch gesplitteten Transaktion Euro 5.000.- und mehr beträgt. Eine solche Übertragung muss über eine Bank, über ein elektronisches Geld ausgebendes Institut oder über die Poste Italiane SpA erfolgen.

 

Nachstehende Bestimmungen bleiben unverändert:

ÜBERBRINGERSPARBÜCHER

Ab dem 04.07.2017 ist es den Banken oder Poste Italiane SpA untersagt Sparbücher lautend auf den Überbringer auszugeben. Das bedeutet,  dass Sparbucheröffnungen ab besagtem Datum nur mehr in Form von nominativen Sparbüchern möglich sind.

Bestehende Überbringesparbücher müssen von den Kunden bis spätestens 31.12.2018 gelöscht bzw. in nominative Sparbücher umgewandelt werden. Zudem dürfen bestehende Überbringersparbücher nicht mehr an Dritte weitergegeben werden.

Die Inhaber von Überbringersparbüchern sind deshalb aufgefordert, diese so bald als möglich zur Löschung bzw. Umwandlung der Bank vorzulegen.

Mit Rundschreiben Nr. 187/2018 hat das Finanzministerium Klärungen dazu übermittelt.

 

BANK- POST- UND ZIRKULARSCHECKS

Auf allen Bank-, Post- und Zirkularschecks mit einem Betrag von Euro 1.000.- und mehr, die seit 06. Dezember 2011 ausgestellt werden, müssen der Name oder die Bezeichnung des Begünstigten und die Klausel „nicht übertragbar“ angegeben sein.

Die Banken überreichen den Kunden grundsätzlich nur mehr Scheckhefte mit der aufgedruckten Klausel „nicht übertragbar“. Der Kunde kann aber durch einen schriftlichen Antrag die Aushändigung von freien Scheckformularen oder von freien Zirkularschecks (ohne Angabe „nicht übertragbar“) verlangen. Diese Schecks dürfen nur für Beträge ausgestellt werden, die weniger als 1.000.- ausmachen, außer als Begünstigte scheint eine Bank oder die Poste Italiane Spa auf. In diesem Falle muss der Antragsteller für jedes angeforderte Scheckformularoder für jeden Zirkularscheck die Stempelsteuer in Höhe von Euro 1,50 entrichten.

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MITTEILUNGSPFLICHTEN

Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche werden mit 1.1.2014 durch zusätzliche Mitteilungspflichten verschärft. Anbei die Übersicht der wichtigsten Bestimmungen:

Bargeldoperationen >= 10.000 Euro

Bei Bargeldeinlagen oder Bargeldbehebungen ab 10.000 Euro ist der Kunde verpflichtet, der Bank schriftlich mitzuteilen, woher diese Geldmittel in bar kommen bzw. welchen Verwendungszweck diese Barmittel haben werden.

 

Bargeldoperationen mit hoher Stückelung > 2.500 Euro 

Dieselbe Mitteilungspflicht gilt, falls bei Einlagen/Behebungen Stückelungen von 200- und/oder 500-Euro-Banknoten vorkommen und mit diesen Banknoten der Wert von 2.500 Euro erreicht wird.

 

Bargeldoperationen >= 10.000 Euro aus dem Ausland 

Bei Bargeldeinlagen ab 10.000 Euro aus dem Ausland muss der Kunde das Formular „Anmeldung der Übertragung von Barmitteln bei der Zollbehörde“ vorlegen, andernfalls ist die Einlage dieser Barmittel nicht möglich.

 

Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers 

Jeder Kunde ist bei einer Operation ab 1.000 Euro verpflichtet, der Bank die Daten der physischen Person mitzuteilen (Namen, Steuernummer, Ausweisdokument usw.) in deren Interesse er die Operation durchführt (z.B. Zahlung der Zahnarztrechnung des zu Lasten lebenden Sohnes).

 

Fragebogen

Die Banken sind verpflichtet, Informationen zu ihren Kunden zu erheben. Zu diesem Zweck verwenden die Banken ein Formular, welches üblicherweise „Fragebogen Geldwäsche“ genannt wird. 

 

Die Kunden möchten diese neuen Vorschriften zur Kenntnis nehmen, was auch deshalb wichtig ist, weil die Übertretung dieser Bestimmungen mit erheblichen Verwaltungsgeldbußen geahndet wird (nunmehr Artikel 63 Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 231/2007)

Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für jede weitere Information gerne zur Verfügung.

Schlanders, am 02.01.2023

Raiffeisenkasse Schlanders Genossenschaft