Einzahlungen mit Vordruck F24
Die F24-Quittung wird auch in elektronischer Form zugestellt
Banken, die zur F24-Einzahlung ermächtigt sind, können anstelle der Zahlungsbestätigung in Papierform, die sie in der Regel für den Kontoinhaber ausstellen, auch eine elektronische F24-Zahlungsbestätigung an den Absender der Daten zurücksenden. In diesem Fall wird die bisher verwendete elektronische „Bestätigung über die erfolgte Einzahlung“ mit einer Protokollnummer ergänzt und gleichzeitig der Agentur der Einnahmen weitergeleitet.
Ohne Unterschrift gültig
Erhält der Absender der Daten, wie zum Beispiel ein Wirtschafts- oder Steuerberater, eine elektronische Zahlungsbestätigung (F24-Quittung) mit der neuen Protokollnummer, muss er diese dem Steuerschuldner in Papierform aushändigen bzw. für mindestens zehn Jahre elektronisch aufbewahren. Zudem kann der Absender dem Steuerschuldner demnächst automatisch eine E-Mail mit der Steuerquittung (F24-Quittung) als Anhang zusenden. Die F24-Quittung entspricht dem neuen Erscheinungsbild der F24-Formulare und enthält die eindeutige Protokollnummer. Dadurch ist die Quittung rechtlich gültig, auch wenn die digitale Unterschrift der Bank nicht vorhanden ist.
Kunde und Bank entscheiden gemeinsam
Die Raiffeisenkassen stellen ihren Kunden die F24-Quittungen grundsätzlich in elektronischer Form zur Verfügung. Bei besonderem Bedarf können sie im Einzelfall dem Steuerschuldner aber auch in Papierform zugestellt werden.

