Mitteilung an die Handwerker

Steuereinbehalt von 10% bei Überweisungen gemäß Gesetz Nr. 449 bzw. 296

Ab 01.07.2010 sind die Banken verpflichtet auf alle Zahlungseingänge, welche Ausgaben für Wiedergewinnungsarbeiten und Maßnahmen zur Energieeinsparung mit Steuerabsetzbeträgen von 36% bzw. 55% betreffen, einen Steuerrückbehalt von 10% anzuwenden.

Dafür wird dem Handwerker zuerst der gesamte Überweisungsbetrag gutgeschrieben Die Bank errechnet dann den Steuereinbehalt von 10% unter Abzug von einem pauschalen Mwst. Betrag von 20% und belastet das Konto mit dem Text "Einbehalt 10% Art. 25 G.D. 31/05/2010 Nr. 78.