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Werter Kunde,
dank der Interbanken-Alarmzentrale („Centrale di Allarme Interbancaria“) ist die Zahlung mittels Bankscheck sicherer geworden. Die Interbanken-Alarmzentrale wurde eingerichtet, um dem Zahlungsverkehr mittels Scheck erhöhte Sicherheit und Effizienz zu verleihen und jene von der Verwendung dieses Zahlungsmittels für wenigstens sechs Monate auszuschließen, die einen Scheck ohne Befugnis oder ohne Deckung ausgestellt haben.
Das Gesetz sieht nämlich spezielle Sanktionen und den generellen bei allen Banken wirksamen Widerruf der Scheckausstellungsbefugnis gegen den Aussteller eines Schecks vor, bei dem im Augenblick der Ausstellung die Befugnis dazu fehlte oder der bei Vorlage in einer Verrechnungsstelle („stanza di compensazione“) oder auf telematischem Wege („Check-Truncation“) nicht gedeckt ist. Wird der Scheck ohne Befugnis ausgestellt, gilt die Übertretung im Augenblick der Ausstellung als vollzogen und ist nicht sanierbar. Wird hingegen ein ungedeckter Scheck ausgestellt, können die verwaltungsrechtlichen Folgen und der bei allen Banken wirksame Widerruf der Scheckausstellungsbefugnis („revoca di sistema“) nur abgewendet werden, wenn der Beweis erbracht wird, dass dem rechtmäßigen Begünstigten des Schecks nicht nur der Scheckbetrag sondern auch die übrigen Beträge entrichtet worden sind, die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehen sind (Strafgeld von 10 Prozent des nicht gezahlten Scheckbetrages, Zinsen und etwaige Protestgebühren).
Während wir auf die unten angeführten Klärungen verweisen, machen wir Sie hier auf die Tatsache aufmerksam, dass für den Fall, dass ein telematisch oder materiell vorgelegter Bankscheck mangels Deckung nicht gezahlt wird, die spätere Zahlung des alleinigen Scheckbetrages ohne Entrichtung der weiteren vom Gesetz Nr. 386/1990 in geltender Fassung vorgesehenen Beträge nicht ausreicht, um die Eintragung in die Interbanken-Alarmzentrale (CAI) und die weiteren negativen Folgen abzuwenden. Dies unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung erfolgt, und zwar auch dann, wenn dadurch die Protesterhebung vermieden wird.
Zum besseren Verständnis liefern wir Ihnen nachstehend Hinweise über die Anwendung der in den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen (gemäß Gesetz Nr. 386 vom 15.12.1990, Legislativdekret Nr. 507 vom 30. 12.1999, Ministerialdekret Nr. 458 vom 07.11.2001 Verordnung der Banca d’Italia vom 29.01.2002 in geltender Fassung sowie weitere Klärungen seitens dieser Aufsichtsbehörde).
Die genannten Bestimmungen sehen vor, dass im Falle der Ausstellung eines ungedeckten Schecks der Tatbestand der Übertretung in dem Augenblick erfüllt ist, an dem dieser Scheck innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wird. Die Vorlage kann auf telematischem Wege erfolgen (bei Schecks bis Euro 3.000 im Rahmen der „Check Truncation“) oder aber materiell in einer Verrechnungsstelle bei Schecks mit einem Betrag von mehr als Euro 3.000.
Ist die Übertretung vollzogen, kann der Scheckaussteller die Einleitung des Sanktionsverfahrens und des Widerrufs der Scheckausstellungsbefugnis (Bank- und Postschecks sowie Zahlkarten) für sechs Monate ab Eintragung in der Interbanken-Alarmzentrale (CAI) nur verhindern, wenn er beweist, dass er die verspätete Zahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durchgeführt hat („pagamento tardivo“). Um vollständig zu sein, muss diese Zahlung auch das Strafgeld von 10 Prozent des nicht gezahlten Scheckbetrages, die Zinsen und die etwaigen Protestgebühren einschließen („oneri accessori“).
Wenn bei der telematischen Vorlage des Schecks keine ausreichende Deckung besteht, teilt die Bank der negoziierenden Bank die unterlassene Zahlung mit entsprechender Begründung mit und fordert die materielle Übermittlung des Schecks an.
Nach Eingang des Schecks und Feststellung von seiner Ordnungsmäßigkeit, muss die Bank die vorhergehende Unbezahltmeldung bestätigen und den Kontostand erheben; sodann geht die Bank folgendermaßen vor:
1. Wurden auf dem Konto die Mittel bereitgestellt, die notwendig sind, um die verspätete Zahlung des Scheckbetrages und der übrigen geschuldeten Beträge („oneri accessori“) vorzunehmen, führt die Bank auf eine spezifische Verfügung des Kontoinhabers hin die Zahlung aller geschuldeten Beträge zu Lasten des Kontokorrentes durch und erkennt der negoziierenden Bank den Gesamtbetrag für den Scheckeinreicher zu. Dadurch erlischt der Scheck.
2. Wurden auf dem Konto hingegen nur die Mittel bereitgestellt, die notwendig sind, um den alleinigen Scheckbetrag zu zahlen oder wurden vom Kontoinhaber keine spezifischen Anweisungen bezüglich Zahlung der übrigen geschuldeten Beträge („oneri accessori“) erteilt, führt die Bank die Zahlung des alleinigen Scheckbetrages zu Lasten des Kontokorrentes durch und erkennt der negoziierenden Bank den Betrag für den Scheckeinreicher zu. Gleichzeitig wird der negoziierenden Bank der Scheck mit der Anmerkung zurückgereicht, die die unterlassene Zahlung der übrigen geschuldeten Beträge bestätigt. Die Bank übersendet sodann dem Scheckaussteller die Voranzeige des Widerrufs („preavviso di revoca“) wie sie vom Gesetz vorgesehen ist.
Eine ähnliche Vorgangsweise, wie sie oben unter Ziffer 1 und 2 beschrieben worden ist, erfolgt auch dann, wenn ein der Verrechnungsstelle („stanza di compensazione“) materiell vorgelegter Scheck nicht gezahlt wird.
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