Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen

Die Mitteilung zu den wichtigsten Transparenzbestimmungen und die Informationsblätter zu den einzelnen angebotenen Bankdienstleistungen gemäß den Bestimmungen über die Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen (Bankwesengesetz Nr. 385/1993 und entsprechende Durchführungsbestimmungen) sind nachstehend einsehbar.

Wichtigste Rechte des Kunden

Transparenz: Anleitungen

Leitfaden aussergerichtliche Streitbeilegung

Das Hypothekdarlehen

Das Girokonto

Leitfaden für Kontowechsel

Informationsblätter

Informationsblätter

Erweiterte Offenlegung gemäß der Bestimmungen der Basler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) Säule 3.

In Beachtung der Bestimmungen, die von der so genannten Säule 3 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) vorgesehen sind, werden nachstehend die Informationen, betreffend die Angemessenheit der Eigenmittel, die Exposition der Risiken und die allgemeinen Eigenschaften der Steuerungs- und Kontrollsysteme derselben, veröffentlicht.

Erweiterte Offenlegung

Neuerung für die Inhaber von Überbringersparbüchern

Schlafende Geschäftsverbindungen – VPR Nr. 116 vom 22.06.2007

Überbringerpapiere und Überbringersparbücher, deren Guthaben mehr als 100.- Euro beträgt und seit mehr als 10 Jahren nicht mehr bewegt worden sind, fallen unter die Kategorie „schlafende Einlagen“ (siehe Ges. Nr. 266 vom 23.12.2005 Art. 1 Abs. 343 und 345 und VPR Nr. 116 vom 22.06.2007).

Unter Beachtung der diesbezüglich vom Gesetz vorgesehenen Informationspflicht werden die Inhaber der genannten Sparbücher eingeladen, uns innerhalb von 180 Tagen nach Ablauf der 10 Jahre ab letzter Bewegung oder, falls die 10 Jahre bereits verstrichen sind, ab Veröffentlichung dieser Mitteilung in den Schalterräumen unserer Bank Anweisungen zu erteilen.

Der Sparvertrag erlischt nicht, wenn innerhalb der genannten Frist von 180 Tagen eine Bewegung auf Veranlassung des Inhabers stattfindet.

Für den Fall, dass keinerlei Verfügung erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass der Sparvertrag nach Ablauf der genannten Frist erlischt und der entsprechende Betrag dem im Art. 1 Abs. 343 des Ges. Nr. 266/2005 angesprochenen Fonds abgeführt wird. Dieser Fonds hat den Zweck, die Sparer zu entschädigen, die infolge einer Anlage am Finanzmarkt geschädigt worden sind.

Auflistung

Mitteilung im Sinne des Art. 13 des Datenschutzgesetzes Nr. 196/03

Datenschutz SWIFT

Liste der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung

Liste der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung

Jahresbericht Beschwerden 2011

Jahresbericht 2011

Systeme der außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen

Beschwerdeverfahren

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