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Neue Regeln bei der Kompensation von Mwst.-Guthaben



Die Kompensation von Mwst.-Guthaben wurde mit Jahresbeginn neu geregelt.

Bei der Mehrwertsteuer gelten seit erstem Januar verschärfte Bestimmungen für die Kompensation von Steuerguthaben. Sie beziehen sich ausschließlich auf die horizontale Kompensation eines Mehr- wertsteuer-Guthabens von mehr als 10.000 Euro.

Die neuen Bestimmungen gelten sowohl für das Mehrwertsteuer-Jahresguthaben als auch für ein trimestrales MwSt.-Guthaben (credito infrannuale), welches horizontal kompensiert wird. Horizontale Kompensation bedeutet die Verrechnung von Guthaben und Schuld unter- schiedlicher Steuern im Vordruck F24 (z.B. Verrechnung MwSt.-Guthaben mit zu zahlender IRES, IRPEF, Sozialbeiträgen etc.).

MwSt.-Guthaben von mehr als € 10.000
Die MwSt.-Guthaben für Beträge von mehr als € 10.000 jährlich können nur mehr ab dem 16. Tag des der Abgabe der jeweiligen Erklärung folgenden Monats kompensiert werden. Da die MwSt.-Jahreserklärung erst ab dem 1. Februar telematisch der Finanzverwal- tung weitergeleitet werden kann, ist der erstmögliche Zeitpunkt für die Kompensation der 16. März 2010. Dieser Termin gilt auch für jene Steuerpflichtigen, welche die MwSt.-Jahreserklärung bisher zusammen mit dem UNICO eingereicht haben, da es nun möglich ist, diese als getrennte MwSt.-Erklärung abzugeben.

MwSt.-Guthaben von mehr als € 15.000
Bei horizontaler MwSt.-Kompensationen von mehr als € 15.000 jährlich muss ein Bestätigungsvermerk (visto di conformitá) für die Steuererklärung, aus der das Guthaben hervorgeht, eingeholt werden. Zum Bestätigungsvermerk ermächtigt sind Verantwortliche der Steuerbeistandszentren (CAF) und im Berufverzeichnis eingetragene Wirtschafts- und Steuerberater, Buchhaltungsexperten und Arbeits- rechtsberater, sowie die zum 30.09.1993 in der Handelskammer eingeschriebenen Gutachter und Experten.
Steuerpflichtige, die einer Rechnungsprüfung unterzogen werden, können ein Guthaben von mehr als € 15.000 kompensieren, wenn die Erklärung, aus welcher das MwSt.-Guthaben hervorgeht, außer vom gesetzlichen Vertreter, auch von der Person unterschrieben wird, welche die Rechnungsprüfung vornimmt.

Übermittlung der F24 Kompensationen an die Finanzverwaltung
Die Kompensationen der MwSt.-Guthaben (Jahres- und Trimesterguthaben) von jährlich mehr als € 10.000 über den Vordruck F24 müssen ausschließlich über die von der Agentur der Einnahmen eingerichteten elektronischen Kanäle erfolgen. Der Steuerpflichtige kann die Vordrucke F24 selbst mittels Fisco Online oder Entratel weiterleiten oder einen für Entratel ermächtigten Intermediär beauftragen.
Achtung: Der von Banken und der Post zur Verfügung gestellte Dienst der elektronischen Übermittlung der Vordrucke F24 über home banking kann ab 2010 nur mehr für die Kompensation von MwSt.-Guthaben unter € 10.000 verwendet werden.


 
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