Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen

Die neuen Transparenzbestimmungen für Bank- und Finanzdienstleistungen

Maßnahme der Banca d’Italia vom 29.07.2009

Die wichtigsten Rechte des Kunden

Transparenz - Anleitungen

Leitfaden: "Arbitro bancario"

Leitfaden: Anleitung zum Darlehen

Leitfaden: Anleitung zum Kontokorrent

Die Mitteilung zu den wichtigsten Transparenzbestimmungen und die Informationsblätter zu den einzelnen angebotenen Bankdienstleistungen gemäß den Bestimmungen über die Transparenz der Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen (Maßnahme der Banca d'Italia vom 29.07.2009) sind nachstehend einsehbar.

Informationsblätter der Raiffeisenkasse Schlanders: Informationsblätter

Beschwerden

Der Kunde kann bei der Bank Beschwerde einreichen, auch mittels Einschreiben mit Rückantwort oder auf telematischem Wege (Raiffeisenkasse Schlanders, Hauptstrasse Nr. 33, 39028 Schlanders rk.schlanders@raiffeisen.it). Die Bank muss innerhalb 30 Tagen antworten.  Ist der Kunde mit der Antwort nicht einverstanden oder hat er keine Antwort erhalten, kann er sich, bevor er ein Gerichtsverfahren anstrengt, wenden an:

 

Das Schiedsgericht für Bank- und Finanzdienstleistungen und Operationen (ABF). Informationen darüber, wie man sich an diese Stelle wendet, liefert die Homepage www.arbitrobancariofinanziario.it, die Filiale der Banca d’Italia und die Bank.

 

Die Bankenschlichtungsstelle (Conciliatore Bancario Finanziario); Bei Streitfällen mit der Bank kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren einleiten, mit dem Ziel, durch einen unabhängigen Schlichter eine (außergerichtliche) Einigung mit der Bank zu finden. Für diesen Dienst kann sich der Kunde an die Bankenschlichtungsstelle - Conciliatore BancarioFinanziario mit Sitz in Rom wenden. Homepage www.conciliatorebancario.it .

 

Die vorherige Inanspruchnahme eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediation bei einer dazu ermächtigten Stelle oder genanntes Verfahren beim Schiedsgericht für Bank- und Finanzdienstleistungen und Operationen-ABF) ist im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des Legislativdekrets Nr. 28/2010 verpflichtend, sollte der Kunde beabsichtigen, für einen über die Auslegung und Anwendung des Vertrages entstehenden Streitfall das ordentliche Gericht anzurufen; dies bei sonstiger Unzulässigkeit der Klage.