Verbraucherkredit: EU-weit gelten einheitliche Vorgaben

Am 1. Juni 2011 ist staatsweit die neue Regelung zum Verbraucherkredit in Kraft getreten. Ziel der Bestimmungen ist es, den Verbraucher bestmöglich zu informieren.

Die neuen Bestimmungen, die ihren Ursprung in der EU-Richtlinie 2008/48/EG haben, finden auf sämtliche Kredite Anwendung, die von der Bank an einen Verbraucher, eine Person also, die für einen Zweck handelt, der außerhalb ihrer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit liegt, vergeben werden. Ausgeschlossen sind jene Kredite, deren Gesamtbetrag unter 200 Euro oder über 75.000 Euro liegt.

Detaillierte Auskunft durch die Bank

Ein Verbraucherkredit wird in Form eines Zahlungsaufschubes, eines Darlehens oder einer anderen finanziellen Vergünstigung gewährt. Die Bank hat dabei seit 1. Juni 2011 die Pflicht, über ein europaweit zu verwendendes Standardformular detailliert Auskunft über die Kosten des Kredits und die Rechte des Verbrauchers zu geben. Das Standardformular soll es dem Bankkunden ermöglichen, das Angebot seiner Bank mit den Angeboten anderer Kreditgeber zu vergleichen. Darüber hinaus wird die Bank verpflichtet, Informationen zum Zinssatz, den Gesamtkosten des Kredits, der Ratenhöhe usw. klar und übersichtlich darzustellen; auch andere Informationspflichten der Bank wurden gesetzlich verankert.

Rücktritt und vorzeitige Tilgung

Besonders interessant dürften für den Verbraucher-Bankkunden neben der verstärkten Transparenz auch die neuen Bestimmungen zum Rücktritt (sog. ripensamento) sein. Diese machen es dem Kunden bei Verbraucherkreditverträgen in bestimmten Fällen möglich, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages ohne Spesen oder Kommissionen vom Vertrag zurückzutreten.
Nicht minder interessant ist die Regelung der vorzeitigen Tilgung der Kreditschuld, die jederzeit erfolgen kann. Hier hat der Verbraucher Anrecht auf eine Reduzierung der Gesamtkosten des Kredits, und zwar im Ausmaß des für die Restlaufzeit des Vertrages an Zinsen und Spesen geschuldeten Betrages.