Einkommensgrenzen
Bei der Berechnung des Familieneinkommens zählen alle der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen und auch die kontinuierlich zur Verfügung stehenden nicht besteuerbare Einkommen der Familie (ausgenommen die Begleitzulage und Studienstipendien).
Nicht berücksichtigt werden die Einkommen minderjähriger Kinder, sowie Kinder von 18 bis 25 Jahren, die studieren (nicht verheiratet sind und kein besteuerbares Einkommen haben) oder behindert sind und zu Lasten leben.
Das Einkommen des Lebensgefährten, der in einer eheähnlichen Beziehung zusammenlebt, wird berücksichtigt. Für die Einkommensermittlung wird das Einkommen der letzten beiden Jahre herangezogen. Die Anpassung der Einkommensgrenzen und Freibeträge erfolgt jährlich, unter Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten des vorhergehenden Jahres lt. ASTAT.
Für Einkommen aus Lohnarbeit bzw. Renten gilt das bereinigte Einkommen, wobei ein Freibetrag von 25% gewährt wird. Das Einkommen der Selbständigen bzw. Unternehmer wird aufgrund des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet.

