Was tun bei Verlust oder Diebstahl?

Das Risiko für den Aussteller eines Banksschecks besteht im Verlust oder Diebstahl des Schecks. In diesem Fall sollte der Scheckaussteller den Scheck umgehend sperren lassen. Dazu muss eine Verlustanzeige an die bezogene (scheckausgebende) Bank gerichtet werden. Gleichzeitig muss beim Präsidenten des zuständigen Landesgerichtes, also dort wo der Scheck zahlbar ist, oder wo sich der Wohnort des Antragstellers befindet, ein Antrag auf Kraftloserklärung des Schecks gestellt werden. Nach Überprüfung des Antrages wird mittels richterlicher Verfügung die Kraftloserklärung ausgesprochen. Die diesbezügliche Verfügung muss der Antragstellers der bezogenen Bank und dem Aussteller zustellen und im Amtsblatt der Republik veröffentlichen. Nach Ablauf von 15 Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt kann, falls in der Zwischenzeit kein Widerspruch eingelegt worden ist, der Scheck durch die bezogene Bank bezahlt werden.