Auf allen Bank-, Post- und Zirkularschecks mit einem Betrag von Euro 1.000.- und mehr, die ab 01. Jänner 2012 ausgestellt werden, müssen der Name oder die Bezeichnung des Begünstigten und die Klausel „nicht übertragbar“ angegeben sein.
Die Südtiroler Raiffeisenkassen überreichen den Kunden grundsätzlich nur mehr Scheckhefte mit der aufgedruckten Klausel „nicht übertragbar“. Der Kunde kann aber durch einen schriftlichen Antrag die Aushändigung von freien Scheckformularen oder von freien Zirkularschecks (ohne Angabe „nicht übertragbar“) verlangen. Diese Schecks dürfen nur für Beträge ausgestellt werden, die weniger als Euro 1.000.- ausmachen, außer als Begünstigter scheint eine Bank oder die Italienische Post AG auf. In diesem Falle muss der Antragsteller für jedes angeforderte Scheckformular oder für jeden Zirkularscheck die Stempelsteuer in Höhe von Euro 1,50 entrichten.
Die Übertretung dieser Vorschriften wird mit empfindlichen Verwaltungsgeldbußen geahndet (Art. 58).
Nicht übertragbare Schecks
Bei Schecks mit dem Vermerk "nicht übertragbar" ist das nachstehend angeführte Amortisationsverfahren nicht erforderlich. Es genügt in diesem Falle eine Mitteilung des Begünstigten an Aussteller und bezogene Bank, dass der Scheck verloren oder gestohlen worden ist. Der Begünstigte kann vom Aussteller ein Duplikat des verlorenen Schecks verlangen.
Die wichtigsten Regeln beim Umgang mit Schecks
Im Bankverkehr werden nur Schecks eingelöst, für welche die von der Bank ausgegebenen Scheckvordrucke verwendet werden. Der Scheck muss die folgenden Bestandteile aufweisen. Fehlen ein oder mehrere dieser gesetzlichen Bestandteile, dann handelt es sich nicht um einen Scheck:
- Bezeichnung Scheck im Text der Urkunde
Die Bezeichnung „Scheck“ muss im Text - und zwar in der Sprache, in welcher der Scheck ausgestellt ist - enthalten sein. - Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
Die Angabe einer Bedingung macht den Scheck ungültig. Die Schecksumme muss hinsichtlich der Höhe bestimmt sein. Bei Abweichungen der in Buchstaben und Ziffern angegebenen Schecksumme gilt die Summe in Buchstaben. Ist die Schecksumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichung der geringste Betrag. - Name des Bezogenen
Schecks können nur auf Kreditinstitute gezogen werden, d.h. der Bezogene kann nur eine Bank sein. Dazu geben Banken nur Schecks aus, auf denen ihr Name aufgedruckt ist.
Ein Bankscheck darf nur ausgestellt werden, wenn der Aussteller beim Bezogenen ein Guthaben besitzt, über welches er in Scheckform verfügen kann. Das Ausstellen von ungedeckten Schecks ist mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen verbunden. - Angabe des Zahlungsortes
Ist auf dem Scheck kein Zahlungsort angegeben, so gilt der beim Bezogenen genannte Ort als Zahlungsort. Fehlt auch dort die Angabe des Ortes, so ist der Scheck (anders als der Wechsel) an dem Ort zahlbar, an dem der Bezogene (also das Geldinstitut) seine Hauptniederlassung hat - Tag und Ort der Ausstellung
Nach dem Scheckgesetz muss der Scheck im Moment der Ausstellung mit Tag und Ort der Ausstellung versehen werden. Falls auch nur eine dieser Angaben fehlt, ist der Scheck ungültig und verliert damit auch seinen Exekutivcharakter. Falls neben der Unterschrift des Ausstellers ein Ort angegeben ist, gilt dieser als Ausstellungsort und der Scheck behält seine Gültigkeit. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zur Handhabung in der Praxis, die Bank nicht ermächtigt ist, Ausstellungsdatum und -ort im nachhinein einzusetzen. Der auf diese Art und Weise vervollständigte Scheck bleibt ungültig und dürfte dem Konto des Ausstellers nicht belastet werden.
Die Vorschrift, das Ausstellungsdatum auf dem Scheck anzugeben, bringt zwangsläufig mit sich, dassß auch das Vordatieren von Schecks verboten ist. - Fälligkeit des Schecks
Der Scheck ist grundsätzlich bei Sicht fällig und jede anderslautende Vereinbarung gilt als nicht geschrieben. Wird ein Scheck vor dem angegebenen Ausstellungsdatum (vordatierter Scheck) bei der bezogenen Bank zur Zahlung vorgelegt, so muss er bei Vorlage bezahlt werden. Ist der Scheck nicht gedeckt, muss Protest erhoben werden. - Unterschrift des Ausstellers
Die Unterschrift des Ausstellers muss eigenhändig entsprechend der beim Kreditinstitut hinterlegten Unterschriftsprobe geleistet werden. Bei Abweichungen besteht für das bezogene Kreditinstitut die Notwendigkeit einer Rückfrage. Der Vorname kann abgekürzt sein. Diese Formvorschriften gelten auch für Indossamente.
Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, oder gefälschte Unterschriften, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen gültigen Unterschriften keinen Einfluss. Unterschreibt jemand als Vertreter eines anderen, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet er selbst scheckmäßig.
Gesperrte Schecks
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