Das Dokumentenakkreditiv

Dokumentenakkreditiv dient dem Exporteur als Zahlungssicherung und dem Importeur zur Sicherstellung der Warenlieferung.

Vor allem bei Erstgeschäften, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner noch kein Vertrauensverhältnis entstanden ist und beide sich absichern wollen, bietet das Dokumentenakkreditiv eine für Importeur und Exporteur gleichermaßen sichere Zahlungsvereinbarung.

Beim Dokumentenakkreditiv handelt es sich um die Zahlungsverpflichtung einer Bank gegenüber dem Akkreditivbegünstigten (Exporteur), gegen Vorlage bestimmter vorgeschriebener Dokumente innerhalb eines festgelegten Zeitraumes einen bestimmten Betrag zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht als ein abstraktes und bedingtes Schuldversprechen. Das Akkreditiv ist ein selbständiges und vom Grundgeschäft losgelöstes Rechtsverhältnis, das nur bei Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen zur Zahlung verpflichtet.

Grundlage des Akkreditivs sind ausschließlich Dokumente. Das zugrundeliegende Waren- oder Dienstleistungsgeschäft wird darin nicht berücksichtigt, so dass auch diesbezügliche Einwendungen, Beanstandungen und Mängelrügen nicht beachtet werden müssen. Die Banken können auch nicht kontrollieren, ob die gelieferte Ware tatsächlich der im Akkreditiv beschriebenen entspricht.

Das Dokumentenakkreditiv wird von den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive“ (ERA) geregelt. Zur Zeit ist die von der Internationalen Handelskammer in Paris freigegebene „Revision 2006“ - Publikation Nr. 600 - in Kraft. Das Regelwerk wird von den Banken in fast allen Ländern der Welt als Grundlage für das Akkreditivgeschäft angewandt.

Arten des Dokumentenakkreditivs

Die Vielfalt der verschiedenen Akkreditive ist groß. Seit der „Revision 2006“ existieren nur mehr unwiderrufliche Dokumentenakkreditive.

Die meisten Akkreditive werden heute als unbestätigte Sichtakkreditive eröffnet. Ist im Akkreditiv die Bestätigung vorgesehen oder fordert der Exporteur (Akkreditivbegünstigte) die Hinzufügung der Bestätigung durch seine Bank, erhält er dadurch ein weiteres Zahlungsversprechen.
Die Bestätigung wird vor allem dann von Interesse sein, wenn dem Exporteur die Bonität der eröffnenden Bank nicht bekannt ist oder ihm das Länderrisiko zu hoch erscheint.

An der Durchführung eines Dokumentenakkreditivs sind beteiligt:

  • der Käufer / Importeur als Akkreditivsteller - Akkreditivauftraggeber
  • die Bank des Importeurs als eröffnende Bank – Eröffnende Bank
  • die Bank des Exporteurs als avisierende Bank - Avisbank
  • der Verkäufer / Exporteur als Akkreditierter - Akkreditivbegünstigter.


Abwicklung des Dokumentenakkreditivs

Für den reibungslosen Ablauf eines Akkreditivgeschäftes ist es wichtig, dass in allen Abschnitten des Geschäftsverlaufes sorgfältig und unmissverständlich formuliert und vorgegangen wird.

  • Vereinbarung zwischen den Geschäftspartnern
    Liefertermin und Zahlungsmodalität müssen vorher definiert werden. Insbesondere ist es wichtig, sich über die Bedingungen des Akkreditivs zu einigen: Gültigkeitsdauer, Benutzbarkeit, Bestätigung oder nicht, vorzulegende Dokumente, Zusatzbedingungen usw. Gerade die Gattung der Dokumente bestimmt zu einem wesentlichen Teil den Grad der Sicherheit für den Importeur. Wichtig ist auch eine Einigung in Bezug auf die Übernahme der Akkreditivkosten.
  • Erteilung des Eröffnungsauftrages an die Bank
    Der Importeur muss seiner Bank anhand eines Vordrucks vollständige und unmissverständliche Anweisungen für die Akkreditiveröffung erteilen. Spätere Änderungen des Akkreditivs könnten unter Umständen von den übrigen Beteiligten auch abgelehnt  werden.
  • Akkreditiveröffnung
    Mit der Eröffnung ist auch die Einräumung einer Kreditlinie an den Auftraggeber verbunden. Gleichzeitig übernimmt doch die Bank eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Akkreditivbegünstigten. Die erhaltenen Instruktionen werden in einen auftragskonformen Akkreditivtext umgewandelt.
  • Übermittlung
    Die Übermittlung des Akkreditivs erfolgt in verschlüsselter Form mittels S.W.I.F.T.. Es kann sein, dass weitere Banken eingeschaltet werden müssen. Avisierende oder benannte Bank, Zahlstelle oder bestätigende Bank übernehmen dabei jeweils unterschiedliche Aufgaben und Verpflichtungen
  • Avisierung
    Der Akkreditivbegünstigte muss sehr sorgfältig prüfen, ob die Akkreditivbedingungen der Vereinbarung entsprechen. Er hat besonders darauf zu achten, ob er alle gestellten Bedingungen erfüllen kann. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Änderungen über den Importeur veranlasst werden.
  • Benutzung - Dokumenteneinreichung
    Von der Vollständigkeit der Dokumente und deren Übereinstimmung mit dem Akkreditiv hängt die Auszahlung des Betrages ab. Die Bank des Akkreditivbegünstigten wird ihrerseits die Dokumente sehr sorgfältig prüfen und sie der Akkreditivbank weiterleiten. Hat die Bank des Exporteurs das Akkreditiv bestätigt oder fungiert sie als benannte Bank, wird sie ganz besonders auf die totale Übereinstimmung zwischen den ihr vorgelegten Dokumente und den Akkreditivbedingungen achten.

TIPP:

Sprechen Sie unbedingt VOR dem definitiven Abschluss eines Geschäfts und der Unterzeichnung des Vertrags mit Ihrem Bankberater. Er kann Ihnen wichtige Hinweise und Ratschläge dazu geben, welche Vertragsklauseln für Sie vorteilhaft bzw. risikomindernd sein könnten. So ist es zum Beispiel ideal, die Bankgarantie  als "Muster"  im Vertrag einbauen und von beiden Parteien bestätigen/abzeichnen zu lassen.

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